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:: BEFRISTUNG EINES ARBEITSVERTRAGS (PRESSEMITTEILUNG 33/08 BAG)
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines
Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag
geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von
ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines
unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers
grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar
2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Die Beklagte übersandte
dem Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihr bereits unterzeichneten
Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Kläger nahm
vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters
der Beklagten übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten
Arbeitsvertrag.
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG
ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der
Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die
Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr
Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des
unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 4 Sa
28/06


