BÜRO HAMBURG
- Portugalhaus
- Büschstr. 7
- 20354 Hamburg
- U-Bahn Gänsemarkt
- Tel 040 / 20 90 52 74
- Fax 040 / 21 99 72 62
ZWEIGSTELLE DORTMUND
- Praxisklinik am Hbf
- Leopoldstr. 10
- 44147 Dortmund
- Tel 0231 / 84 79 63 37
- Fax 0231 / 83 53 52
ZWEIGSTELLE LISSABON
- Avenida de Berna, n° 24-6° Dto
- 1050-041 Lisboa
- Tel 00351 / 92 40 95 468
RÜCKRUFSERVICE
:: EINTRITTSPFLICHT DER RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG BEI ANDROHUNG DER KÜNDIGUNG (PRESSEMITTEILUNG 213/2008 BGH
I. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von
Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen.
Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes"
und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er
nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen
seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.
Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein
Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine
Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers;
dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei
allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe
sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer
dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst.
Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu
wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in
Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom
Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des
Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine
rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der
Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn
damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
III. Der Bundesgerichtshof hat in sein`????a?I.er Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des
Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.
Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die
Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB
94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit
dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine
Interessenverfolgung stützt.
Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.
Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum
vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch,
verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch
bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an.
Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen
oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.
Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines
Rechtsschutzfalles ausgegangen.
Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines
Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen
Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung
angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei,
Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf
Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das
Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende
Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren
etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel.
Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die
Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung
begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht
gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger
behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr
zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07


