BÜRO HAMBURG
- Portugalhaus
- Büschstr. 7
- 20354 Hamburg
- U-Bahn Gänsemarkt
- Tel 040 / 20 90 52 74
- Fax 040 / 21 99 72 62
ZWEIGSTELLE DORTMUND
- Praxisklinik am Hbf
- Leopoldstr. 10
- 44147 Dortmund
- Tel 0231 / 84 79 63 37
- Fax 0231 / 83 53 52
ZWEIGSTELLE LISSABON
- Avenida de Berna, n° 24-6° Dto
- 1050-041 Lisboa
- Tel 00351 / 92 40 95 468
RÜCKRUFSERVICE
:: INSOLVENZGELD DER AGENTUR FÜR ARBEIT
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten
Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei
Monate vor Insolvenz des Unternehmens. Angerechnet werden auf dieses Geld bereits
erhaltene Lohnzahlungen.
Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der letzten drei Monate ist das sogenannte
Insolvenzereignis. Dies kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des
Insolvenzantrages mangels Masse sein. Insolvenzgeld wird aber auch dann ausgezahlt,
wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat.
Bei dem zu berechnenden Insolvenzgeld wird unter anderem das laufende Arbeitsentgelt,
Überstundenvergütung und Urlaubsentgelt berücksichtigt. Kein Anspruch besteht auf
Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung.
Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages gar nicht mehr zum
Unternehmen gehören, haben einen Anspruch auf die nicht gezahlte Vergütung. In diesem
Fall erhalten sie die Nettogehälter der letzten drei Monate vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer
selbst erklärt wurde. Eine eigene Kündigung sollte aber erst nach Zahlungsrückständen von
3 Monaten erfolgen, da sonst vor allem Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit drohen.
Aufgrund des Anspruchs auf Insolvenzgeld für diesen Zeitraum ist man für 3 Monate
abgesichert. Hat man keinen neuen Arbeitgeber gefunden, ist also eine Aufrechterhaltung
des Beschäftigungsverhältnisses für diese Zeit grundsätzlich zu empfehlen.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach dem
Insolvenzereignis gestellt werden. Nach diesem Datum sind die Ansprüche grundsätzlich
ausgeschlossen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz des Arbeitgebers.
Wichtig ist weiterhin, dass Sie für eine erfolgreiche Stellung des Insolvenzgeldantrages auch
dafür Sorge getragen haben müssen, ihre Lohnansprüche soweit als möglich zu sichern.
Das Insolvenzgeld erhalten Sie dementsprechend nur, wenn Sie innerhalb bestehender
Ausschlussfristen (wie Sie häufig in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt sind) die Löhne
selbst gefordert bzw. eingeklagt haben.
Tipp:
Das Arbeitsrecht kann aufgrund seiner zahlreichen Fristen für jeden Rechtslaien sehr schnell
zur Stolperfalle werden. Gerade im Falle des Lohnverzuges sollten Sie deshalb
schnellstmöglich einen Rechtsanwalt in Ihrer Umgebung aufsuchen, um zu verhindern, dass
Sie am Ende umsonst gearbeitet haben.


