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RÜCKRUFSERVICE
:: URLAUBSABGELTUNG BEI KRANKHEITSBEDINGTER ARBEITSUNFÄHIGKEIT (PRESSEMITTEILUNG 31/09 BAG)
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -)
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen
Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des
Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften
dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.
Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der
Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.
Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten
Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das
Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend
arbeitsunfähig.
Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der
gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat hat
diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf
Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis
zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb
arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach
den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.
Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa
486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen
Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis
entgegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 -


