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RÜCKRUFSERVICE
:: DER URLAUBSANSPRUCH
Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dabei nicht nötig, es genügen
auch mündliche Absprachen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht vom ersten Tag der Beschäftigung an. Vielmehr ist
erforderlich, dass eine sechsmonatige Wartezeit zurückgelegt wurde. Erst nachdem der
Arbeitnehmer 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet hat, hat er Anspruch auf den
vollen Jahresurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei im Falle einer 6-Tage-
Woche 24, bei einer 5-Tage-Woche 20 und bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage im Jahr.
Existieren in einem Unternehmen keine Betriebsferien, müssen sich Arbeitnehmer und
Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubszeitraumes einigen. Der Arbeitgeber muss dabei die
Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen. Bestehen jedoch gewichtige Gründe für die
Zurückstellung der Arbeitnehmerwünsche, hat der Arbeitgeber das letzte Wort. Er
entscheidet also in letzter Konsequenz über den Urlaubszeitpunkt.
Eine ausreichende Erholung ist dabei natürlich nur dann gewährleistet, wenn die finanzielle
Situation in der Urlaubszeit abgesichert ist. Dementsprechend gilt: Der gesetzliche
Jahresurlaub ist bezahlter Urlaub. Der Arbeitnehmer bekommt sein volles Gehalt also auch
während seiner Abwesenheit (Urlaubsentgelt). Neben diesem gesetzlich bestehenden
Anspruch, wird in manchen Betrieben das sogenannte Urlaubsgeld gezahlt. Hier handelt es
sich um eine freiwillige Gratifikation des Arbeitgebers, vergleichbar mit dem Weihnachtsgeld.
Auf eine solche Leistung besteht also nach dem Gesetz zunächst kein Anspruch. Durch
mehrmalige freiwillige Gewährung kann ein solches Recht aber entstehen.
Im Grundsatz muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres
tatsächlich nehmen. Wird der Urlaub nicht komplett in Anspruch genommen, so verfallen die
übrig gebliebenen Tage grundsätzlich am 31.12. eines jeden Jahres. Wenn der
Arbeitnehmer den Urlaub jedoch aus dringenden betrieblichen oder aus persönlichen
Gründen (zB Krankheit) nicht gänzlich nehmen konnte, überträgt sich die Urlaubszeit
automatisch - per Gesetz - auf das erste Viertel des Folgejahrs. Am 31.03. des nächsten
Jahres erlischt der Urlaubsanspruch dann aber in fast allen Fällen endgültig.
Aus Arbeitnehmerschutzgründen ist Urlaub grundsätzlich in Natura zu gewähren. Man kann
also nicht einfach auf den Urlaub verzichten und ihn sich finanziell abgelten lassen. Lediglich
im Falle der Kündigung wird der Urlaub, der ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden
konnte, als Urlaubsabgeltung finanziell durch den Arbeitgeber ausgezahlt.


