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:: SCHEIDUNG: KINDESUNTERHALT BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG DER ELLTERN
Nachdem ich in den letzten beiden Ausgaben der Portugal Post die Scheidung und deren
vermögensrechtliche Folgen beschrieben habe, widme ich mich nun den
Unterhaltsansprüchen der Beteiligten im Falle der Scheidung und der Trennung.
Hier ist zunächst zwischen dem Unterhalt der Ehegatten und demjenigen bestehender
Kinder zu unterscheiden. Befinden sich Kinder der Betroffenen in Deutschland, wird
hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche deutsches Recht angewandt, auch wenn beide Eltern
Portugiesen sind. In Deutschland kann ein Unterhaltsverpflichteter in diesem Fall auch
verklagt werden.
Das Unterhaltsrecht des Ehegatten tritt seit der Gesetzesreform zum 01.01.2008
grundsätzlich hinter demjenigen bestehender Kinder zurück, so dass ich Ihnen in diesem
Artikel zunächst den Kindesunterhalt erläutern möchte.
Da minderjährige Kinder in der Regel weder Einkommen noch Vermögen haben, sind sie auf
den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen. Solange diese zusammenleben wird das Leben der
Kinder aus den gemeinsamen Einnahmen finanziert.
Trennen sich die Eltern, verbleibt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Dieser hat dann
den sogenannten Betreuungsunterhalt zu leisten, der – wie das Wort schon sagt – in der
Betreuung der Kinder liegt. Der andere Elternteil muss den finanziellen Unterhalt erbringen.
Dieser Barunterhalt dient dann dazu, dem Kind Essen, Kleidung und Miete zu zahlen. Er
hängt vor allem von den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten ab und bestimmt sich
nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Rechnerisch wird zunächst geschaut, wie viel
der Unterhaltsverpflichtete netto verdient. Einzelne Positionen, wie zum Beispiel die
Fahrtkosten zu Arbeit, können hiervon abgezogen werden. Viele andere Ausgaben (Miete,
Essen etc.) aber nicht. Ist das Einkommen berechnet, kann an der Düsseldorfer Tabelle der
zu zahlende Unterhalt abgelesen werden. Hierbei spielen das Alter des Kindes und viele
weitere Punkte eine Rolle.
Wichtig ist noch, dass dem Unterhaltsverpflichteten der sogenannte Selbstbehalt verbleiben
muss. Dies ist ein auch in der Düsseldorfer Tabelle festgeschriebener Betrag, den der Vater
behalten kann, um selbst leben zu können. Hierbei ist aber weiter zu beachten, dass die
Gerichte in aller Regel auch diesen Betrag unterschreiten, wenn wiederum der sogenannte
Mindestunterhalt des Kindes iHv derzeit 202,- € monatlich gefährdet ist.


