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:: SCHEIDUNG: ERWERBSVERPFLICHTUNG DES UNTERHALTSBEGEHRENDEN
Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist das Unterhaltsrecht in Deutschland reformiert
worden. Die Reform stellt gerade beim Ehegattenunterhalt höhere Anforderungen an die
eigene Erwerbsverpflichtung des Unterhaltsgläubigers als dies früher der Fall war.
Der Gesetzgeber verlangt, dass derjenige, der Unterhalt von seinem Ex-Ehepartner begehrt
zunächst selbst so viel wie möglich arbeiten und verdienen muss, bevor er Geld von dem
anderen verlangen kann. Dies gilt auch für Unterhaltsbegehrende, die die gemeinsamen
Kinder erziehen.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einem aktuellen Urteil diese neue Gesetzgebung
konsequent angewandt. So wurde entschieden, dass es einem alleinerziehenden
geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, zumutbar sein kann,
einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu
nutzen.
Wenn ein alleinerziehender Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig
gewesen sei, könne von ihm erwartet werden, eine Eingliederung in die
Arbeitswelt dergestalt vorzunehmen, dass die Arbeitsstunden nach und nach
erhöht würden.
Klar gesagt wurde jedoch auch, dass eine Vollzeittätigkeit regelmäßig nicht
erwartet werden könne, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu
gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder
angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern.
Die jetzt gesteigerte Erwerbsverpflichtung führt dazu, dass sich der
Unterhalt - auch in Fällen, die bereits von Gerichten entschieden wurden –
neu berechnet. Es ist anzuraten, die eigene Situation vor dem Hintergrund
der neuen Gesetze zu überprüfen.


