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RÜCKRUFSERVICE
:: AUSSTIEGSMÖGLICHKEITEN AUS LANGFRISTIGEN GEWERBERAUMMIETEN
Damit Mieter und Vermieter die notwendige Planungssicherheit bekommen, werden Mietverträge
über Gewerberäume meist auf längere Zeit fest vereinbart. Was aber, wenn das Geschäft nicht so
läuft wie geplant und die erhofften Umsätze ausbleiben? In diesem Fall kann die lange Bindung an
den Vertrag schnell zum wirtschaftlichen Ruin des Mieters führen. In einem solchen Fall lohnt sich ein
rechtskundiger Blick in den Mietvertrag, um zu überprüfen, ob sich nicht doch ein Schlupfloch für ein
vorzeitiges Ende findet.
Idealerweise wurde bereits bei Vertragsschluss eine „Ausstiegsklausel“ für bestimmte Fälle
vereinbart. Dies machen Vermieter jedoch nur in den seltensten Fällen mit.
Erfolgversprechender ist die Suche nach einer Verletzung des Schriftformerfordernisses. Denn
grundsätzlich muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr läuft, schriftlich geschlossen
werden. Werden die wesentlichen Vertragsbestimmungen nicht in der erforderlichen Form vereinbart,
ist der Vertrag zwar dennoch wirksam, kann aber mit den gesetzlichen Fristen vorzeitig gekündigt
werden.
Der Vertragstext muss durch eigenhändige Unterschrift aller Vertragsparteien unterzeichnet werden.
Bei mehrseitigen Verträgen müssen alle Seiten z. B. durch Heftung fest miteinander verbunden sein
oder der Gesamtumfang des Vertrags muss sich durch andere Merkmale wie z.B. durch eine
fortlaufende Nummerierung oder ein einheitliches Schriftbild klar ergeben. Ist dies nicht der Fall, ist
der Vertrag vorzeitig kündbar.
Auch in der Falschbezeichnung des Vermieters oder Mieters kann eine Verletzung des
Formerfordernisses liegen. Die Bezeichnung als „Erbengemeinschaft XY“ genügt z.B. nicht.
Erforderlich ist vielmehr, dass sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich genannt sind.
Problematisch kann es auch werden, wenn eine der Parteien beim Vertragsschluss vertreten wird,
beispielsweise wenn von zwei Mietern nur einer bei der Unterzeichnung dabei ist und für den
anderen mitunterschreibt. In diesem Fall muss dies durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich
gemacht werden, damit keine Zweifel über den Vertragspartner entstehen.
Enthält der Vertrag widersprüchliche Angaben zur Laufzeit, beispielsweise Regelungen zur
Kündigung für eine unbestimmte Laufzeit und zugleich eine Regelung über eine feste Mietzeit, so
kann auch hierin eine Verletzung der Schriftform liegen.
Durch einen Briefwechsel ist die Schriftform in keinem Fall gewahrt. Die Unterschriften müssen
vielmehr auf derselben Urkunde sein. Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann verfehlt, wenn der
Mietvertrag von einer Partei der anderen zur Unterschrift zugesendet wird und diese – ohne Kenntnis
und Zustimmung der anderen Partei – kleine Änderungen vornimmt und den Vertrag so
zurücksendet. Auch wenn sich die als zweites unterzeichnende Partei zu viel Zeit mit der Unterschrift
lässt, kann hierin eine Verletzung der Schriftform liegen.
Eine alternative Möglichkeit der vorzeitigen Loslösung vom Vertrag besteht darin, dem Vermieter
einen geeigneten Untermieter vorzuschlagen. Dieser ist – je nach Regelung im Mietvertrag – zwar
grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Untermieter zu akzeptieren. Verweigert der Vermieter die
Erlaubnis zur Untervermietung allerdings ohne dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
liegt, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Verweigert er die Untervermietung nicht, so wird die finanzielle Belastung des Mieters durch den
Untermieter abgefangen.
Auch die vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Vertrages mit oder ohne Nachmietergestellung
und gegebenenfalls einer Abschlagszahlung kann unter Umständen vorteilhafter sein, als das
Festhalten an einem nicht florierenden Geschäft und der ständigen Belastung mit hohen Mietzinsen.
Die denkbaren Fälle und Lösungsmöglichkeiten sind vielfältig. Stets bedarf es einer Prüfung im
Einzelfall, die sich jedoch gerade angesichts der hohen Mieten und langen Bindungszeiten im
Gewerberaummietrecht durchaus lohnt.


