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RÜCKRUFSERVICE
:: FRAGERECHT DES VERMIETERS
Immer öfter stellen Vermieter Fragen nach den wirtschaftlichen aber auch persönlichen
Verhältnissen des Mieters, um möglichst sicher zu gehen, einen ihren Vorstellungen
entsprechenden und insbesondere zahlungsfähigen Vertragspartner zu gewinnen. Aufgrund
der berechtigten Interessen des Vermieters, werden solche Fragebögen von den deutschen
Gerichten grundsätzlich als zulässig betrachtet.
Auf der anderen Seite muss der Mieter bei Beantwortung der Fragen persönliche
Informationen an den Vermieter weitergeben, die seine Privatsphäre betreffen und damit das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters aus Artikel 2 GG. Um den verfassungsmäßigen
Schutz dieses Grundrechts zu gewährleisten, sind bestimmte Fragen des Vermieters
unzulässig. Stellt der Vermieter diese Fragen dennoch, so müssen sie vom Mieter nicht
wahrheitsgemäß beantwortet werden, er darf lügen.
Inwieweit der Mieter Fragen des Vermieters wahrheitsgemäß beantworten muss, richtet sich
im Ergebnis nach einer Abwägung hinsichtlich der Interessen von Mieter und Vermieter.
Generell gilt, dass nur solche Fragen zulässig sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Mietverhältnis stehen, also die wirtschaftlichen Verhältnisse und hier insbesondere die
Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten betreffen.
Im Folgenden ein kurzer Überblick:
Erlaubt sind Fragen
- nach dem Arbeitgeber, dem Arbeitseinkommen, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
- nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen,
- nach einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Restschuldbefreiung,
- nach dem Familienstand. Intime Fragen sind dagegen tabu. Dies sind insbesondere Fragen
- nach der Staatsangehörigkeit (auch des Partners),
- nach einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder im Mieterverein,
- nach Schwangerschaft, Kinderwunsch,
- nach politischen Sympathien und Parteizugehörigkeit,
- sowie nach laufenden Ermittlungsverfahren und nach Vorstrafen.


