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:: UNWIRKSAMKEIT EINER FARBWAHLKLAUSEL FÜR SCHÖNHEITSREPARATUREN WÄHREND DER MIETZEIT
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 35/2009:
Unwirksame Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau. Der Formularmietvertrag enthielt unter § 9 Nr. 2 folgende Klausel: "Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizk�rper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mietr�ume in neutralen Farbt�nen. Parkettb�den sind versiegelt zu halten, Teppichb�den zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Sch�nheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in K�che, Bad und WC alle drei Jahre, f�r alle �brigen R�ume alle 5 Jahre auszuf�hren." Nach Ende des Mietverh�ltnisses lie� die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchf�hren und rechnete unter anderem die Kosten f�r Sch�nheitsreparaturen in H�he von 434,34 � mit dem Anspruch der Kl�ger auf R�ckzahlung der Kaution auf. Die Kl�ger machen die R�ckzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens im Wege der Klage geltend. Die Klage hatte insoweit in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl�ger hatte insoweit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat ausgef�hrt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchf�hrung von Sch�nheitsreparaturen gem�� � 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines pers�nlichen Lebensbereichs einschr�nkt, ohne dass daf�r ein anerkennenswertes Interesse f�r den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem heute entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbt�nen nicht allein auf den Zeitpunkt der R�ckgabe der Wohnung beschr�nkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverh�ltnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird. Der Bundesgerichtshof konnte daher offen lassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie einen "starren" Fristenplan enth�lt, oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein zul�ssiger "flexibler" Fristenplan anzunehmen ist, weil durch den Zusatz "bei normaler Nutzung" klargestellt wird, dass die Renovierungspflicht nicht zwingend bei Fristablauf eintritt, sondern Ausnahmen bei geringer Abnutzung m�glich sind und damit auf den tats�chlichen Renovierungsbedarf abzustellen ist. Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08


