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RÜCKRUFSERVICE
:: WOHNRAUMMIETERHÖHUNG UND ORTSÜBLICHE VERGLEICHSMIETE
§ 558 BGB erlaubt es dem Vermieter unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete die
Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung zu verlangen. Diese Möglichkeit besteht für
alle nicht preisgebundenen Wohnungen (für preisgebundene „Sozial“-Wohnungen gelten
Sonderregelungen). Mit diesem Artikel möchte ich Ihnen einige Hinweise zur Überprüfung
eines solchen Mieterhöhungsverlangens geben. Neben der Möglichkeit sich auf die
ortsübliche Miete zu berufen kann der Vermieter die Miete auch wegen vorgenommener
Modernisierungsmaßnahmen erhöhen oder gestiegene Betriebskosten auf die Mieter
umlegen. Diese Alternativen sollen hier indes nicht behandelt werden.
Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich genügend Zeit nehmen
können, die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen. Ab Zugang des
Verlangens haben Sie bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit sich zu entscheiden, ob
Sie ganz, teilweise oder gar nicht zustimmen, je nachdem ob das Verlangen unwirksam,
teilweise unwirksam oder berechtigt ist.
Falls Ihnen ein Erhöhungsverlangen Ihres
Vermieters zugeht, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen in Textform mitteilen. Hierzu ist keine
Unterschrift erforderlich. Das Verlangen kann auch per Fax oder Email gestellt werden. Das
Erhöhungsschreiben muss aber von allen Vermietern abgegeben werden und deren
ausgedruckte Namen tragen. Hier sollten Sie im Zweifel einen Blick in Ihren Mietvertrag
werfen.
Eine Bevollmächtigung – z.B. der Hausverwaltung – ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall
muss aber die Bevollmächtigung bekannt sein oder eine Originalvollmacht beigefügt werden.
Sollte Ihnen erstmalig ein Erhöhungsverlangen von einer Hausverwaltung zugesendet
werden, ohne das eine Originalvollmacht beiliegt und die Vollmacht bekannt ist, wird das
Verlangen unwirksam, wenn Sie dieses unverzüglich wegen der fehlenden Vollmacht
zurückweisen.
Das Mieterhöhungsverlangen muss an sämtliche Mieter der Wohnung gerichtet werden und
ist zu begründen. Zur Begründung kann Bezug genommen werden auf einen Mietspiegel,
die Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder entsprechende
– mindestens 3 – Vergleichswohnungen. Üblicherweise nehmen Vermieter Bezug auf einen
Mietspiegel, wenn ein solcher für die betreffende Region vorhanden ist. Denn die Angaben
eines qualifizierten Mietspiegels – sofern es einen solchen gibt – muss der Vermieter auch
dann mitteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
Der Vermieter darf eine Erhöhung nur verlangen, wenn die Miete seit mindestens 15
Monaten unverändert ist. Das Schreiben darf Ihnen frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung zugehen. Ein verfrüht zugegangenes Erhöhungsverlangen ist bereits aus
diesem Grunde unwirksam. Die Miete darf sich zudem nicht um mehr als 20 Prozent
innerhalb von drei Jahren erhöhen. Allerdings werden Modernisierungszuschläge und
Betriebskostenerhöhungen bei der Berechnung dieser Kappungsgrenze nicht einbezogen.
Schließlich wird die Erhöhung begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese ergibt
sich in vielen Fällen aus dem örtlichen Mietspiegel.
Wichtig: Die erhöhte Miete darf weder die örtliche Vergleichsmiete noch die
20%-Kappungsgrenze übersteigen. Im Zweifel gilt der niedrigere Wert. Sie sollten in diesem
Fall dem Verlangen – vorausgesetzt es ist im Übrigen wirksam – nur bis zu diesem Betrag
zustimmen.
Sollten Sie eine Mieterhöhung vertraglich ausgeschlossen haben, ist eine Erhöhung unter
Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete von vorneherein ausgeschlossen. Gleiches gilt
für einen Staffel- oder Indexmietvertrag.
Auch wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam ist, kann es unter Umständen von Vorteil
sein, dennoch zuzustimmen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die verlangte
Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ergibt die Überprüfung, dass die
Erhöhung zu Recht verlangt wird, sollten Sie selbstverständlich innerhalb der Frist
zustimmen. Dies muss schriftlich geschehen.
Abschließend ist noch auf das dem Mieter zustehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen,
welches im Falle eines Mieterhöhungsverlangens besteht. Macht der Vermieter eine
Mieterhöhung nach § 558 BGB geltend, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats
nach dem Zugang der Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. In diesem Fall tritt die Mieterhöhung nicht ein.


