BÜRO HAMBURG
- Portugalhaus
- Büschstr. 7
- 20354 Hamburg
- U-Bahn Gänsemarkt
- Tel 040 / 20 90 52 74
- Fax 040 / 21 99 72 62
ZWEIGSTELLE DORTMUND
- Praxisklinik am Hbf
- Leopoldstr. 10
- 44147 Dortmund
- Tel 0231 / 84 79 63 37
- Fax 0231 / 83 53 52
ZWEIGSTELLE LISSABON
- Avenida de Berna, n° 24-6° Dto
- 1050-041 Lisboa
- Tel 00351 / 92 40 95 468
RÜCKRUFSERVICE
:: MEHR RECHTE FÜR FLUGGÄSTE 2
Nachdem ich Ihnen die Rechte eines
Fluggastes bei Flugverspätungen beschrieben habe, sind Schadenersatzforderungen im Fall
einer Flugannullierung und der Verlust oder die Zerstörung von Reisegepäck Thema des
heutigen Artikels.
Fällt ein Flug aus, kann der Passagier auf den Flug verzichten und sich den Flugpreis
erstatten lassen. Er hat jedoch auch das Recht, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort
oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu verlangen.
Außerdem hat er Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 125 bis 600 Euro, wenn
ihn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über
die Annullierung informiert und dem jeweiligen Fluggast nicht innerhalb festgelegter Fristen
eine zumutbare anderweitige Beförderung anbietet.
Wie bei einer Flugverspätung müssen dem Fluggast je nach Wartezeit Mahlzeiten,
Erfrischungen, ggf. Unterbringung in einem Hotel einschließlich Fahrt dorthin, sowie zwei
Telefonate, Telefaxe oder E-Mails kostenlos angeboten werden.
Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken sieht der
Gesetzgeber das Recht auf Schadenersatz vor. Gibt ein Reisegast einen unbeschädigtes
Gepäckstück auf und dieses geht am Ende verloren oder wird beschädigt, wird ein
fahrlässiges Verhalten der Fluggesellschaft vermutet. Dies hat zur Folge, dass die
Schadenersatzpflicht grundsätzlich besteht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Fluggesellschaften sehen bei
Gepäckverlust/-beschädigung und Verspätung eine sofortige Anzeige am
Reklamationsschalter am Flughafen als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche vor,
da dies eine möglichst rasche, umgehende Behebung des Schadens ermöglicht. Informieren
sie also die Fluggesellschaft in einem solchen Fall umgehend.
Ersetzt werden aber in allen Fällen der neuen Fluggastrechte nur materielle Schäden, die
einen unmittelbaren Geldverlust nach sich ziehen (z.B. Telefonkosten, Ausgaben für
Übernachtungen, Essen etc.). Für entgangene Urlaubsfreude wird hingegen kein Geldersatz
geleistet.


