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Fachanwalt für Erbrecht Hamburg

Kompetente Beratung und Vertretung durch qualifizierten Anwalt für Erbrecht in Hamburg

Rechtsanwalt Miguel Krag, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, und Rechtsanwältin Jennifer Becker, Fachanwältin im Erbrecht, garantieren Ihnen durch ständige Fortbildung und den täglichen Umgang mit der Materie des Erbrechts kluge und praxisgerechte Lösungen für Ihr Anliegen im nationalen und internationalen Erbrecht.

Im Nachfolgenden finden Sie eine kurze Darstellung des Erbrechts und der sich hieraus ergebenden Beratungspraxis als Rechtsanwalt. Zum Thema „Erbrecht“ haben wir für Sie zudem unter www.erbrecht-krag.de eine Webseite mit vielen weitergehenden Informationen und aktuellen Nachrichten erstellt.

Vor dem Erbfall

Die Planung Ihres Nachlasses

Die Gründe und auch die Möglichkeiten die Vermögensnachsorge zu planen, sind vielfältig. In jedem Fall geht es unseren Mandanten darum, über ihren letzten Willen Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies vor allem zur Wahrung des Familienfriedens. Aber auch der Wunsch, Familienangehörigen oder Freunden eine Freude zu bereiten, können das Motiv einer Regelung des Todesfalls sein. Hierzu bietet das Erbrecht im Wege des Testaments oder des Erbvertrages unterschiedliche Wege an. Zudem besteht die Möglichkeit, die Vermögensverteilung durch von Schenkungen unter Lebenden in die Wege zu leiten.

Gesetzliche Erbfolge

Ein Testament oder Erbvertrag macht nur dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge seitens des Erblassers nicht erwünscht ist. Vor der Regelung des Nachlasses gilt es also immer zunächst die gesetzliche Erbfolge zu prüfen. Ohne letztwillige Verfügung erbt grundsätzlich die Familie. Diese ist in gesetzliche Ordnungen unterteilt.

War der Erblasser verheiratet, erben nach deutschem Erbrecht die Kinder und die Ehefrau zu unterschiedlichen Erbquoten. Diese hängen zum einen vom Güterstand der Ehegatten, als auch von der Anzahl der Kinder ab. Sind Kinder beispielsweise nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern und/oder Geschwistern.

Testament und Erbvertrag

Besteht der Wunsch, den Nachlass von der gesetzlichen Erbfolge abweichend zu regeln, kann dies wie erläutert durch eine letztwillige Verfügung geschehen. Hier ist die rechtskundige Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Erbrecht gefragt. So existieren im Erbrecht festgelegte Formvorschriften für die Erstellung der letztwilligen Verfügung. Ist der Erbvertrag zwingend vor einem Notar zu schließen, kann ein Testament auch eigenhändig verfasst werden. Wichtig ist dabei, dass die gesetzlichen Formvorgaben erfüllt werden. So ist das Testament unter anderem handschriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterzeichnen.

Weiterhin ist der Inhalt der letztwilligen Verfügung ebenfalls zwingend auf das geltende Erbrecht abzustimmen. Insbesondere sind die Fragen des Pflichtteilsrechts einzubeziehen. Es ist eindeutig festzulegen, ob im Falle einer Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung zu sehen ist, ob eventuell werthaltigere Zuwendungen ausgeglichen werden sollen (Stichwort Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis), etc..

Auch das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist für den Laien nicht zu durchdringen.

Die Erstellung einer letztwilligen Verfügung ohne spezielle Kenntnis eines im Erbrecht ausgewiesenen Experten ist somit höchst fehleranfällig. Lassen Sie sich daher in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Haben Sie Fragen zum Erbrecht?
Rufen Sie uns gerne für ein kurzfristiges Erstberatungsgespräch an: 040 / 20 90 52 74.

Nach dem Erbfall

Nachlassabwicklung

Schon bei der reinen Abwicklung eines Nachlasses ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Erbrecht oft geboten. Dies beispielsweise, wenn Vermögen im Ausland existiert. Hier sind wir Ihr Ansprechpartner im Bereich des grenzüberschreitenden deutsch-portugiesischen Erbrechts.

Aber auch bei Fragen rund um das Erbscheinsrecht, die Umschreibung von Immobilien auf die Erben, die Realisierung von Bankguthaben, die Einreichung einer Erbschaftssteuererklärung, u.s.w., kann es im Inland der Beratung durch einen Rechtsanwalt bedürfen. Melden Sie sich gerne, falls Sie zu diesem Thema Fragen haben.

Pflichtteilsrecht

Wurden pflichtteilsberechtigte Erben (die Ehefrau, die Abkömmlinge in gerader Linie, ggf. die Eltern des Erblassers) durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie ihren Pflichtteil fordern. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtteilsberechtigung vorliegt, also derjenige, der den Pflichtteil geltend macht, ohne die letztwillige Verfügung gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden wäre.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was der ausgeschlossene Erbe ohne Existenz der letztwilligen Verfügung erhalten hätte.

Der Pflichtteilsanspruch besteht lediglich in einem Geldanspruch gegenüber den Erben. Dieser hängt wiederum von der Höhe des Nachlasses ab. Da der Pflichtteilsberechtigte keinen eigenen Anspruch auf Auskunft gegenüber Dritten hinsichtlich des Nachlassbestandes hat, kann er sich beispielsweise nicht an die Banken des Erblassers zur Erfragung der Salden am Todestag wenden. Nach deutschem Erbrecht kann er seinen Auskunftsanspruch nur gegen die Erben richten. Ein Großteil der Pflichtteilsstreitigkeiten vor den Gerichten verhält sich aus diesem Grund über Auskünfte und Bewertungen bezüglich der Nachlassgegenstände. Weitere tiefergehende Informationen zu dem Thema Pflichtteil finden Sie hier.

Erbstreit

Die Gründe für Erbstreitigkeiten sind vielfältig. Zu nennen sind beispielsweise Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers (Demenz, psychische Erkrankung, etc.), Streit über die Auslegung eines Testaments, die Testamentsanfechtung aufgrund Irrtums, Drohung oder Täuschung des Erblassers, Uneinigkeit der Erben im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses, Umgang mit Vorausempfängen der Erben zu Lebzeiten, etc.. Gerade in diesem Bereich ist zur Vermeidung kostspieliger Prozesse ein adäquater Umgang des Rechtsanwalts für Erbrecht mit den Mandanten und der jeweiligen Gegenseite gefragt, um die Zielvorstellungen der Mandantschaft schnellstmöglich umzusetzen.

Unsere Intention ist es, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sollte ein Gerichtsverfahren jedoch unumgänglich sein, setzen wir Ihre Interessen konsequent durch.

Erbengemeinschaft

Auch für die Erbengemeinschaft bestehen, was die Verwaltung des Nachlasses anbetrifft, Regeln. Sind beispielsweise in der Notverwaltung auch Maßnahmen einzelner Erben durch das Erbrecht gestattet, gilt in vielen Fällen der Grundsatz einer mehrheitlichen Entscheidung.

Nach eindeutigem Wortlaut des Gesetzes ist eine Gemeinschaft mehrerer Erben von vornherein grundsätzlich auf ihre Aufhebung ausgerichtet. Man spricht hier von einer Auseinandersetzung der Erbschaft.

Eine solche kann durch einen oder mehrere Erben auch auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen langwierigen und kostspieligen Prozess, sodass im Grundsatz immer versucht werden sollte, zunächst eine außergerichtliche Erbauseinandersetzung herbeizuführen. Dabei eröffnet das Erbrecht grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Die Verteilung des Nachlasses durch Vereinbarung zwischen den Erben (bei Grundstücken und bei GmbH-Anteilen im Nachlass ist beispielsweise die notarielle Form erforderlich)
  2. Die Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung sowie
  3. Die sogenannte Abschichtung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Gelingt eine außergerichtliche Einigung der Erben nicht, ist die sogenannte Erbteilungsklage einzulegen. Im Zuge dieser gerichtlichen Auseinandersetzung werden die Erben auf die Zustimmung zu einem Teilungsplan verurteilt, der zum Teil die Versilberung des Nachlasses, beispielsweise im Wege der Versteigerung, nach sich zieht.

Sind in dem Nachlass Immobilien oder Grundstücke vorhanden, sollten diese vor der Einreichung einer Erbteilungsklage im Wege der Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden. Weitere Informationen zur Erbauseinandersetzung finden Sie hier.

Rechtsberatung im Erbrecht

Die vorangestellten Darstellungen dienen lediglich dazu, einen Überblick über die Materie des Erbrechts und unsere Berufspraxis als Rechtsanwälte zu geben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Sollten Sie Fragen zum Erbrecht haben, rufen Sie uns gerne für ein telefonisches Erstgespräch unter 040 / 20 90 52 74 an.