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  • Eigenständiges Testament

Erbschaftsteuer

Jeder Erbe, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer ist in Deutschland zunächst einmal erbschaftssteuerpflichtig. Eine Erbschaftssteuerpflicht kann dabei auch dann bestehen, wenn der Begünstigte oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland haben, oder sich lediglich Vermögen in Deutschland befindet.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen eine erste Orientierung im Erbschaftssteuerrecht verschaffen. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Beratung, welche aufgrund der Komplexität der Materie in jedem Fall unerlässlich ist. Dies zum einen, um Steuern zu sparen, aber auch um eine korrekte und steuerstrafrechtlich unbedenkliche Erklärung zu gestalten.

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Einen ersten Überblick gewähren Ihnen nachfolgenden Ausführungen.

Wer ist zur Anzeige / Meldung verpflichtet?

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist grundsätzlich jeder unentgeltliche Erwerb – z.B. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis – durch den Erwerber anzuzeigen. Erwerber sind die Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte usw..

Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?

Ja, ausnahmsweise bedarf es keiner Anzeige, wenn das Erbe auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht.

Einer Anzeige bedarf es jedoch immer, also auch wenn ein notariell oder gerichtlich eröffnetes Testament vorliegt, wenn Grundbesitz (Immobilien), Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen oder Auslandsvermögen zur Erbschaft gehören.

Ist bei der Anzeige / Meldung eine Frist zu beachten?

Ja, der Erwerb – also z.B. die Erbschaft – muss von den Beteiligten – also z.B. den Erben – innerhalb von drei Monaten nach deren Kenntnis hiervon dem Finanzamt angezeigt werden. Für Dritte, wie z.B. Behörden, Gerichte, Banken gelten andere Fristen.

Bei welchem Finanzamt muss die Anzeige / Meldung erfolgen?

Für die Entgegennahme der Anzeige ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

Wann entsteht eine Erbschaftsteuerpflicht?

Jeder unentgeltliche Erwerb unterfällt dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Unentgeltliche Erwerbe sind zum Beispiel: Die Alleinerbschaft, der Pflichtteil, aber unter Umständen auch ein Wohnrecht.

Diese Darstellung fokussiert sich auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Erwerbe von Todes wegen. Unberücksichtigt bleiben die Schenkungen unter Lebenden.

Wie bereits erläutert sind bei einem Todesfall zunächst einmal die Erben dazu verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen. In der Praxis kommt am häufigsten der Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments vor. Hierbei wird nach den Regeln des BGB und des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmt, wer Erbe ist und was in welchem Umfang vererbt wurde. Dasjenige, was der Einzelne erbt, hat dieser dann zu versteuern. Dabei bestimmt das sogenannte Zivilrecht und hier insbesondere das Erbrecht konkret wer was von wem erbt. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz definiert wiederum welche Steuern hierbei anfallen. Dabei passiert es durchaus, dass die zivilrechtlichen Wertungen von denen des Erbschaftsteuerrechts abweichen.

Auch der Pflichtteilsanspruch unterfällt dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn der Pflichtteil gegenüber dem, der oder den Erben geltend gemacht wird. Solange also beispielsweise durch den Pflichtteilsberechtigten bei dem oder den Erben nur Auskünfte zum Bestand des Nachlasses eingeholt werden, besteht noch keine Steuerpflicht. Hier sollte man daher vor einer genauen Kenntnis des Nachlasses deutlich machen, dass der Pflichtteil noch nicht verlangt wird, insoweit die verjährungsrechtlichen Vorschriften ein weiteres Zuwarten ermöglichen.

Ebenso unterfällt ein Vermächtnis dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuerpflicht entsteht hier bereits dann, wenn der Erwerber das Vermächtnis fordern kann.

Ebenfalls sehr häufig, werden Forderungen gegen Dritte erworben, die aufgrund eines Vertrages des Erblassers mit dem Dritten auf den Erwerber übergehen. Hierbei handelt es sich oft um Versorgungsansprüche gegenüber Versicherungen, bei denen der Erblasser zu Lebzeiten bestimmt hat, welcher Person die Ansprüche im Todesfall zu stehen sollen. Diese stellen in der Regel Schenkungen dar, welche ebenfalls vom Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht erfasst werden.

Wer und was wird im Erbfall besteuert?

Zunächst stellt sich die Frage, wer konkret steuerpflichtig und dann, was im Einzelnen zu besteuern ist. Gerade wenn der Verstorbene oder der Erbe im Ausland wohnhaft ist, bzw. war, muss zunächst geklärt werden, inwieweit die persönliche Steuerpflicht reicht, bzw. ob sie überhaupt besteht.

Nach der sogenannten persönlichen Steuerpflicht richtet sich, ob eine Person in einem Erbfall überhaupt in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig ist. Hierbei unterscheidet das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht. Die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht.

Steht fest, dass der Begünstigte in Deutschland steuerpflichtig ist, muss noch geklärt werden, welches Vermögen zu besteuern ist.

Erbschaftssteuer und Ausland

Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber – also z.B. der Erbe – Inländer sind.

Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts ist jede natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zum Verständnis: Eine Steuerpflicht besteht also immer, wenn entweder der Erbe oder der Verstorbene in Deutschland leben, bzw. gelebt haben, um eine unbeschränkte Steuerpflicht hierzulande auszulösen.

Als Inländer werden daher auch deutsche Staatsangehörige behandelt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Mit anderen Worten, ein deutscher Staatsangehöriger muss länger als fünf Jahre im Ausland gelebt haben, damit er in Deutschland nicht bereits selbst die Erbschaftsteuerpflicht begründet. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben, unterliegen ebenfalls der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Was muss ich versteuern, wenn ich unbeschränkt steuerpflichtig bin?

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht wird das erworbenen Weltvermögen besteuert. Hierzu gehört, wie der Name sagt, das gesamte Vermögen des Verstorbenen weltweit. Da in anderen Ländern ebenfalls Erbschaftssteuerpflichten entstehen könnten, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen und die Möglichkeit von Anrechnungen. Hierzu finden Sie weiter unten ausführlichere Erläuterungen.

Was versteht man unter beschränkter Steuerpflicht?

Eine beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser zur Zeit seines Todes noch der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sind, aber in Deutschland belegenes Vermögen erworben wird. Die am Erwerb Beteiligten dürfen also vereinfacht gesagt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und wenn sie deutsche Staatsbürger sind, müssen sie sich länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben.

Bei der beschränkten Steuerpflicht wird nur bestimmtes Inlandsvermögen besteuert. § 121 BewG regelt, was als Inlandsvermögen zu verstehen ist.

Ein Erwerb kann als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und dies vom Erwerber beantragt wird. Daraus folgt dann, die Besteuerung des Weltvermögens. Dies kann dennoch vorteilhaft sein, wenn so höhere Freibeträge erlangt werden können.

Was sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Deutschland hat nur mit folgenden Ländern im erbrechtlichen Bereich Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen: Schweiz, USA, Dänemark, Frankreich, Griechenland und Schweden.

Das deutsche Steuerrecht sieht im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht eine Besteuerung des Weltvermögens vor. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn Auslandsvermögen erworben wird, welches neben der deutschen Erbschaftsteuer auch mit einer ausländischen Steuer belastet wird. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Handhabung dieser Doppelbesteuerung und sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten. Sie beinhalten Regelungen, die eine Anrechnung oder eine Freistellung oder beides von der Erbschaftsteuer vorsehen.

Kann eine ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden?

Ja. Eine Doppelbesteuerung mit ausländischer und deutscher Erbschaftsteuer kann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, durch die Anwendung von § 21 ErbStG abgemildert werden. Hiernach kann durch den Steuerpflichtigen beim Vorliegen der Voraussetzungen beantragt werden, dass die Zahlung der ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird.

Was hat es mit den Steuerklassen auf sich?

Die Höhe der Erbschaftsteuerbelastung ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Erwerber in drei Steuerklassen eingeteilt. Mit Hilfe der Steuerklassen werden auch die persönlichen Freibeträge und die anzuwendenden Steuersätze, also wieviel Prozent des Erbes versteuert wird. Demnach hat die Steuerklasse Einfluss darauf, ob der Erwerber überhaupt Erbschaftsteuer zahlen muss und gegebenenfalls in welcher Höhe er Erbschaftsteuer zahlen muss.

Eine genaue Darstellung der Steuerklassen und der sich hieraus ergebenen Fragen der Freibeträge sowie des Steuersatzes, finden Sie nachfolgend:

Wer fällt in die Steuerklasse I?

In die Steuerklasse I fallen folgende Verwandte des Erblassers:

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der in Nr. 2. genannten Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Wer fällt in die Steuerklasse II?

In die Steuerklasse II fallen folgende Verwandte des Erblassers:

  • Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Wer fällt in die Steuerklasse III?

In die Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber, insbesondere Personen zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, wie z.B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, und die Zweckzuwendungen

Welche Freibeträge gelten für die Steuerklassen?

Die Freibeträge sind Erbanteile, die der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer nicht versteuern muss. Hat eine Person beispielsweise einen Freibetrag von 400.000,00 €, erhält er – wenn der auf Ihn entfallende Erbteil 420.000,00 € wert ist – 400.000,00 € steuerfrei, während 20.000,00 € nach den für ihn gültigen Steuersatz (Prozentsatz) zu versteuern sind.

Folgende Freibeträge gelten für die einzelnen Steuerklassen:

Steuerklasse I Ehegatte und Lebenspartner 500.000 €
Steuerklasse I Kinder 400.000 €
Steuerklasse I Kinder der Kinder 200.000 €
Steuerklasse I Sonstige 100.000 €
Steuerklasse II 20.000 €
Steuerklasse III 20.000 €

Ist eine beschränkte Steuerpflicht gegeben, gilt nur ein Freibetrag von 2.000 €. Der Steuerpflichtige kann zur unbeschränkten Steuerpflicht wechseln und so die höheren Freibeträge erlangen. Jedoch wird dann das erworbene Weltvermögen und auch in der Vergangenheit liegende Erwerbe besteuert. Von einer detaillierteren Darstellung wird abgesehen, da die gesetzliche Regelung nach Ansicht des EuGH in seinem Urteil vom 8. Juni 2016, C-479/14, Sabine Hünnebeck, europarechtswidrig ist. Der deutsche Gesetzgeber muss die Regelung nun europarechtskonform gestalten.

Die persönlichen Freibeträge werden grundsätzlich bei jedem Erwerb (also bei Schenkungen oder Erbfällen) gewährt. Erhält der Erwerber jedoch mehrere Zuwendungen von der gleichen Person innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, werden diese zusammengerechnet und hierauf der Freibetrag nur einmal voll gewährt. Es kann sich also steuerrechtlich durchaus lohnen, Vermögenswerte an potenzielle Erben früh zu verschenken.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Überlebende Ehegatten / Lebenspartner und Kindern steht, jedoch nur beim Erwerb von Todes wegen, ein besonderer Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge, die der Erbschaftsteuer unterliegen, zu. Versorgungsbezüge, die der Erbschaftsteuer unterliegen, sind z.B. private Lebensversicherungen. Dies soll Ausgleich dafür schaffen, dass Versorgungsbezüge der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgungswerke nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Der Versorgungsfreibetrag wird betragsmäßig gekürzt, wenn dem Ehegatten / Lebenspartner / Kind auch Versorgungsbeiträge zu stehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

  • Ehegatte und Lebenspartner 256.000 €
  • bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 €
  • bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren 41.000 €
  • bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren 30.700 €

Welche Steuersätze werden erhoben?

Die Erbschaftsteuer wird nach den folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 € 7 15 30
300.000 € 11 20 30
600.000 € 15 25 30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 35 50
26.000.000 € 27 40 50
über 26.000.000 € 30 43 50

Wird eine Wertstufe überschritten, muss der gesamte steuerpflichtige Erwerb grundsätzlich nach dem nächsthöheren Steuersatz besteuert werden. In Ausnahmefällen kann ein sogenannter Härteausgleich erfolgen.

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