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  • Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich kann der Erblasser beispielsweise durch Testament über seinen Nachlass eigenständige letztwillige Verfügungen treffen. Liegt ein solcher letzter Wille des Erblassers nicht vor, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch durch die gesetzliche Erbfolge, wer den Erblasser zu welchen Quoten beerbt. Im deutschen Recht wird dabei bei näheren Verwandten nach Stämmen vererbt. Jeder Abkömmling des Erblassers bildet dabei einen eigenen Stamm. Vor dem Erblasser verstorbene Kinder werden wiederum durch ihre Abkömmlinge repräsentiert. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners wird u.a. durch den Güterstand der Eheleute sowie weitere vorhandene gesetzliche Erben maßgeblich beeinflusst.

Beispiele der gesetzlichen Erbfolge

Im Folgenden möchte ich Ihnen kurz die gesetzliche Erbfolge bei häufigen familiären Konstellationen erklären. Insoweit in den Beispielen das Erbrecht des Ehegatten erläutert wird, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Ehepartner den sogenannten Voraus gewährt. Bevor also eine Aufteilung des übrigen Nachlasses nach den folgenden Grundsätzen erfolgt, erhält der Ehepartner neben dem Haushalt die Hochzeitsgeschenke als Voraus:

Erblasser war verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ehepartner und Kinder des Erblassers, gesetzliche Erbfolge:
Grundsätzlich erbt der Ehepartner in dieser Konstellation nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird gleichmäßig auf die Kinder des Erblassers verteilt. Teilweise macht es für den Ehepartner Sinn, durch eine Ausschlagung der Erbschaft die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs herbeizuführen und damit die auf diesen entfallende Gesamtquote zu erhöhen. Dies muss im Einzelfall immer geprüft werden.

Kinderlose Ehe, neben Eltern und/ oder Geschwistern, gesetzliche Erbfolge:
Verstirbt der Erblasser kinderlos, erbt der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge neben Eltern und/oder Geschwistern des Erblassers ¾ des Nachlasses. Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt dessen Todes, erben sie das verbleibende Viertel zu gleichen Teilen, erhalten also jeder 1/8 des Nachlasses. Ist ein Elternteil vorverstorben, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge.

Erblasser war verheiratet im Güterstand der Gütertrennung

Ehepartner und Kinder des Erblassers, gesetzliche Erbfolge:
War der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung verheiratet und hatte Kinder, wird der Nachlass zwischen dem Ehegatten und den Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen verteilt, mindestens erhält der Ehegatte jedoch ¼ des Nachlasses. Die übrige Erbschaft wird zwischen den Kindern gleichmäßig verteilt.

Kinderlose Ehe, neben Eltern und/oder Geschwistern, gesetzliche Erbfolge:
Stirbt der Erblasser kinderlos und war im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, erbt der Ehepartner neben den Eltern und/ oder Geschwistern des Erblassers zu ½.

Der Erblasser stirbt unverheiratet, geschieden oder verwitwet

Es sind Kinder/ Enkel vorhanden, gesetzliche Erbfolge:
War der Erblasser nicht verheiratet und hatte Kinder, erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Kinder. War ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, erben dessen Abkömmlinge den auf diesen Abkömmling entfallenden Anteil ebenfalls zu gleichen Teilen. Die übrigen Verwandten des Erblassers sind bei vorhandenen Kindern/ Enkeln von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Erblasser verstirbt kinderlos, Eltern oder Geschwister überleben den Erblasser, gesetzliche Erbfolge:
Verstirbt der Erblasser unverheiratet und kinderlos, bestimmt die gesetzliche Erbfolge ausschließlich die Eltern zu gleichen Teilen als Erben, wenn diese beide noch leben. Sind die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.

Kinderloser Ehegatte, ein Elternteil und Geschwister sind vorhanden, gesetzliche Erbfolge:
Hinterlässt der unverheiratete Erblasser keine Kinder, jedoch einen Elternteil und Geschwister, so erbt dieser Elternteil die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte wird auf sämtliche Nachkommen des verstorbenen Elternteils gleichmäßig verteilt, so dass auch Halbgeschwister erben.

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