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Anwalt für Abfindung bei Kündigung

Beratung durch spezialisierten Anwalt für eine Abfindung in Hamburg

Als Experte in der Verhandlung von Abfindungen bei Kündigungen von Arbeitnehmern gibt Ihnen Rechtsanwalt Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, hier wichtige Informationen zu Anspruch und Höhe einer Abfindung und erläutert die häufigsten Fragen zu Ablauf, Abfindungsverhandlung und Klage gegen eine Kündigung.

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Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer. Die Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt (Entlassungsentschädigung).

Haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung?

Dies ist ein hartnäckiges Gerücht, welches sich bei vielen Arbeitnehmern hält. Häufig sind diese der Ansicht, bei der Kündigung des Arbeitsplatzes sei der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Dies ist jedoch in der Regel falsch.

Üblicherweise gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer solchen Entlassungsentschädigung. Abfindungsansprüche können sich zwar aus Sozialplänen, Tarifverträgen, Arbeitsverträgen, bei Kündigungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG), sowie bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG ergeben. Dies sind jedoch die Ausnahmen, auch wenn es diverse Beispiele sind.

Im Normalfall einer Kündigung haben Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings können sie sehr häufig gegen die Kündigung als solche vorgehen und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird dann meist im Vergleichswege eine Abfindung verhandelt.

Da fast jede Kündigung angreifbar ist, führen die meisten Kündigungsschutzprozesse zur Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, wodurch auch wieder das obengenannte Gerücht zu erklären ist.

Wann gibt es einen Anspruch auf Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz?

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen und zugleich ein Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG unterbreiten, haben Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, einen Abfindungsanspruch i.H. eines halben Brutto-Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr.

Der Abfindungsanspruch setzt also zunächst voraus, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung (also keine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung) ausspricht. Er muss zudem im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer bei Nichterhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen Frist eine Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz erhält. Sodann muss der Arbeitnehmer den Ablauf der 3 Wochen Frist abwarten und keine Kündigungsschutzklage einreichen.

Bekommt man bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung?

Wie bereits oben erwähnt, erhalten Arbeitnehmer sehr häufig nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung. Zwingend ist dies jedoch nicht. Einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung vermittelt die Kündigungsschutzklage nicht. Die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ist vielmehr auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.

Da jedoch Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer einmal gekündigt haben, nicht an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind und im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses Gefahr laufen, den Arbeitnehmer doch noch weiter beschäftigen zu müssen und zudem noch ein – teilweise erhebliches – finanzielles Risiko (Annahmeverzugslohn) besteht, zahlen sie häufig eine Abfindung, damit der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Dementsprechend sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sowie die Dauer des Prozesses (je länger der Prozess, desto höher das Annahmeverzugslohnrisiko) entscheidende Faktoren für die Höhe der Abfindung. Darüber hinaus braucht man natürlich auch Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen.

Muss ich auf die Abfindung Steuern oder Sozialabgaben zahlen?

Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne es SGB IV, so dass Sozialabgaben nicht anfallen. Sie müssen also weder Renten-, noch Kranken-, noch Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen. Auch Ihr Arbeitgeber muss diese Beiträge nicht leisten.

Allerdings unterliegt die Abfindung der Besteuerung, sie kann jedoch steuervergünstigt nach der sogenannten 1/5 Regelung (Fünftelregelung) versteuert werden.

Ihre Vorteile bei der Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Abfindung!

Die Höhe der Abfindung hängt hauptsächlich von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Wir stellen Sie daher rechtlich und taktisch so auf, dass die Risiken für Ihren Arbeitgeber optimiert werden. Im Laufe des gesamten Kündigungsschutzprozesses stehen wir stets an Ihrer Seite um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Wir geben uns nicht mit der Regelabfindung zufrieden, sondern schauen stets darauf, was in Ihrem konkreten Fall möglich ist.

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitnehmer, die sich durch einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt vertreten werden, häufig höhere Abfindungen aushandeln können, als solche, die sich selbst vertreten. Dies liegt insbesondere daran, dass wir Sie rechtlich und taktisch so aufstellen können, dass die Risiken für Ihren Arbeitgeber optimiert werden.

Darüber hinaus sollte Ihr Rechtsanwalt stets Ihre persönlich Situation im Blick haben, denn hohe Abfindungen sind schön, aber Geld ist häufig auch nicht alles, so dass man stets sehen muss, welcher Vergleich für Sie persönlich der Beste ist.

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