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Kündigung wegen Coronavirus

Kostenlose Erstberatung bei ausgesprochener Kündigung

Das Coronavirus Covid-19 hat bereits jetzt erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit von Home-Office sowie Kurzarbeit. Allerdings nimmt auch die Zahl der Kündigungen wegen Corona stetig zu.

Wir vertreten Arbeitnehmer in allen Fragen rund um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der Corona-Pandemie und bieten Ihnen bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung:

  • Kostenlose Erstberatung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Unkomplizierte Kommunikation über Telefon, Mail, Video
  • Schnelle, kompetente Beantwortung Ihrer Fragen
  • Qualifizierte Hilfe bei Aufhebungsvertrag, Abfindung etc
Kostenlose Erstberatung bei Kündigung
☎ 040 35964237 Corona Telefon: Mo-Fr 10-18 Uhr Rufen Sie uns im Falle einer Kündigung für eine kostenfreie Erstberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an oder nutzen Sie unser Anfrageformular.

Hier wollen wir Ihnen aber bereits einige wichtige Informationen rund um das Thema Corona, Kündigung und Aufhebungsvertrag geben.

Kündigung wegen Corona – Rechtlicher Rahmen

Einen Kündigungsgrund „Covid-19“ gibt es nicht! Sie genießen in der Corona-Krise den gleichen Kündigungsschutz wie immer!

Die wichtigste Information vorneweg: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, ist Eile geboten. Denn eine Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang möglich. Da viele Arbeitgeber aber bereits bei den Formalien Fehler machen, sollten Sie die Kündigung sofort nach Zugang überprüfen lassen.

Im Übrigen kommt es zunächst entscheidend darauf an, wie groß das Unternehmen ist, in dem Sie beschäftigt sind. In Kleinbetrieben werden Sie gegen eine Kündigung relativ wenig machen können, es sei denn, Sie genießen besonderen Kündigungsschutz.

Beschäftigt Ihr Arbeitgeber jedoch in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer, so haben Sie auch in Zeiten von Corona grundsätzlich gute Aussichten, sich gegen eine Kündigung zu wehren und erfolgreich eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder eine gute Abfindung zu verhandeln.

Grundsätzlich gilt während der Corona-Krise nichts anderes als in „normalen Zeiten“ auch: Ihr Arbeitgeber benötigt einen Kündigungsgrund und muss zudem weitere Formalien beachten. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer allgemeinen Seite zur Kündigung.

Vorab Infos zu einer Kündigung

§ 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt zunächst einmal, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Das heißt, die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per Fax, Email oder gar WhatsApp ist also nicht möglich. Erst recht kann Ihr Arbeitgeber nicht mündlich kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich, dann folgt bereits daraus ihre Unwirksamkeit nach § 125 BGB.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen zudem die arbeits- oder tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Darüber hinaus benötigt Ihr Arbeitgeber einen sogenannten Kündigungsgrund. Dabei unterscheidet man zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen.

  • Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

    Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung führen, die den Wegfall Ihres Arbeitsplatzes zur Folge hat. Die betriebsbedingte Kündigung wird der Regelfall der „Corona-bedingten Kündigung“ sein. Ihr Unternehmen hatte Umsatzeinbußen und muss nun sparen. Daher werden zunächst einmal Mitarbeiter entlassen.

    Diese Entscheidung, Mitarbeiter zu entlassen, ist durch die Arbeitsgerichte auch nur bedingt überprüfbar, kann also von Ihrem Arbeitgeber auch getroffen werden, wenn sie ggf. nicht sinnvoll ist. Allerdings darf Ihr Arbeitgeber nicht einfach Mitarbeiter entlassen, sondern aufgrund seiner Entscheidung müssen zunächst konkrete Arbeitsplätze entfallen.

    Zudem muss er in der Regel eine Sozialauswahl durchführen. Von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu beenden, der unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten getroffen wird. Hierbei werden häufig Fehler gemacht oder es werden bewusst einfach die älteren oder teureren Arbeitnehmer gekündigt. Zulässig ist dies jedoch nicht und die Kündigung dann dementsprechend angreifbar.

  • Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

    Einem Arbeitnehmer kann zudem verhaltensbedingt gekündigt werden. Dies setzt voraus, dass er gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in der Weise verstößt, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

    Hier sind die Hürden für die Arbeitgeber sehr hoch. Insbesondere bedarf es in der Regel vorheriger gleichartiger Abmahnungen.

  • Personenbedingte Kündigung wegen Corona

    Bei einer personenbedingten Kündigung erfolgt die Kündigung aufgrund von Eigenschaften und Merkmalen des Arbeitnehmers, die dieser nicht kontrollieren kann und die insoweit nicht verhaltensbedingt sind. Hierunter fallen etwa krankheitsbedingte Kündigungen, der Verlust der Arbeitserlaubnis oder des Führerscheins.

    Die Anforderungen an eine solche personenbedingte Kündigung sind ebenfalls recht hoch, so dass sich eine Überprüfung in jedem Fall lohnt.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg - Rechtsanwalt Lars Kohnen Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung hoffe ich, Ihnen hier erste Informationen zum Thema „Corona und Arbeitsrecht“ und insbesondere einer Kündigung im Zuge von Corona gegeben zu haben.

Nach einem kurzen Überblick über Ihre Rechte, empfehle Ihnen bei einer Kündigung dringend, sich zeitnah an einen Experten für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihnen im Rahmen einer Erstberatung die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage (Achtung: 3-Wochen-Frist) erläutern kann. Dies dürfte Ihre Aussichten auf eine entsprechende Abfindung oder aber den Arbeitsplatzerhalt wesentlich erhöhen.

Haben Sie Fragen zur Kündigungsschutzklage?
Jetzt für eine kostenlose Erstberatung vom Fachanwalt unter 040 20905274 anrufen oder per Formular anfragen.

Aufhebungsvertrag wegen Corona

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten? Bitte wenden Sie sich auch hier unbedingt an einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung in jedem Fall prüfen. Auch in der Corona-Krise sollten Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag mit wesentlich schlechteren Bedingungen nie ohne anwaltliche Prüfung und anwaltlichen Rat unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zum Verlust von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld. Auch kann es zu einer Anrechnung einer möglichen Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen. Da kann es durchaus besser sein, eine Kündigung abzuwarten und dann nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld zu beziehen oder zumindest den Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass keine Sperrzeit droht. Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag.

Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten?
Unsere Fachanwälte helfen Ihnen weiter! Melden Sie sich für ein kostenfreies Erstgespräch unter 040 20905274 oder nutzen unser Anfrageformular.

Sollten Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben, empfehlen wir Ihnen „Corona & Arbeitsrecht: FAQ zu Rechten & Pflichten“ sowie unsere Interviews in der Süddeutschen Zeitung und bei SAT.1 Regional.

Coronavirus und die Folgen in Sat.1 - Interview mit Lars Kohnen, Anwalt für Arbeitsrecht