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Erbschein

Der Erbschein wird durch das zuständige Nachlassgericht ausgestellt. Er bezeugt unter anderem wer Erbe des Verstorbenen geworden ist, die Erbquote der jeweiligen Erben sowie das Bestehen von Beschränkungen. Der Erbschein ist grundsätzlich für das Eintragungsverfahren beim Grundbuchamt erforderlich. Oftmals verlangen beispielsweise Banken ebenfalls die Vorlage des Erbscheins zur Erteilung von Auskünften oder Auszahlung von Guthaben.

Wirkung des Erbscheins

Der Erbschein ist ein Legitimationspapier und genießt öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass die in dem Erbschein genannten Erben im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Verstorbenen angesehen werden. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass diese gar nicht Erben geworden sind, können sich z. B. die Banken gegenüber dem rechtmäßigen Erben darauf berufen, ihnen sei vor Auszahlung der Guthaben ein Erbschein vorgelegt worden. In diesem Fall müssen sich die rechtmäßigen Erben grundsätzlich an die ungerechtfertigterweise Bereicherten halten. Die Bank ist durch den guten Glauben des Erbscheins geschützt.

Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht

Die Beantragung eines Erbscheins hat immer beim zuständigen Nachlassgericht zu erfolgen. Dabei sind drei verschiedene Arten der Antragstellung möglich:

  1. Zunächst können die Erben den Antrag (beispielsweise vertreten durch ihren Rechtsanwalt) schriftlich beim Nachlassgericht stellen und eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung beifügen.
  2. Der Antrag kann auch beim Nachlassgericht persönlich zu Protokoll gestellt werden. Hierbei ist gleichzeitig eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
  3. Der Erbscheinsantrag kann auch insgesamt durch den Notar beurkundet werden. Dieser nimmt dann auch die eidesstattliche Versicherung ab.

Inhalt des Erbscheinantrags

Dabei ist zu beachten, dass das Nachlassgericht immer an den Antrag gebunden ist. Es darf keinen vom Antrag abweichenden Erbschein erstellen. Daher ist bei der Formulierung des Antrages höchste Sorgfalt geboten. Hilfsanträge können im Einzelfall sinnvoll sein.

In dem Erbscheinsantrag sind bei gesetzlicher Erbfolge u. a. Tod und Todeszeitpunkt des Erblassers anhand einer Sterbeurkunde nachzuweisen, daneben sind Informationen über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, das Ehegattenverhältnis, frühere Ehen, Gütestand etc. zu erteilen. Zudem sind ggf. sogenannte vorrangige bzw. weggefallene Personen anzugeben.

Bei einer testamentarischen Erbfolge sind in jedem Fall neben der Sterbeurkunde ggf. vorhandene Testamente bzw. Erbverträge vorzulegen. Auch werden in der Regel Informationen zu den gesetzlichen Erben erteilt.

Sind die Angaben durch öffentliche Urkunden (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde etc.) nicht zu belegen, sind grundsätzlich auch andere Beweismittel wie z. B. der Zeugenbeweis, die eidesstattliche Versicherung Dritter, etc. möglich.

Grundsätzlich ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erforderlich. Diese kann durch das Nachlassgericht zwar erlassen werden, hiervon wird in der Praxis jedoch eher selten Gebrauch gemacht.

Antragsberechtigung der Erben/Verfahren

Antragsberechtigt für den Erbschein sind die Erben jedoch erst, wenn sie das Erbe angenommen haben. Die Erbannahme ist Erteilungsvoraussetzung für den Antrag.

Vor Erteilung des Erbscheins werden die übrigen Beteiligten durch das Nachlassgericht angehört. Dies sind bei einer testamentarischen Erbeinsetzung beispielsweise die gesetzlichen Erben, also Verwandte/ Ehepartner des Erblassers, welche Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins vorbringen können. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Erteilung des Erbscheins oder der Abweisung des Erbscheinantrages existiert das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Beschwerde kann auch dann eingelegt werden, wenn der Erbschein wegen Unrichtigkeit nachträglich eingezogen wurde.

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