Anwalt Kündigung Hamburg
Schnelle Hilfe bei Kündigung des Arbeitsvertrages vom Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die meisten unserer Mandanten zunächst sehr besorgt: Wie soll es weitergehen? Das scheinbar sichere Einkommen steht auf dem Spiel. In einem solchen Fall sind rasche Antworten und erstklassige Lösungen vom qualifizierten Anwalt für Arbeitsrecht gefragt.
Ihr spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht bei Kündigung in Hamburg
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg mit den Schwerpunkten Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung möchte ich Ihnen hier erste Informationen zum Thema Kündigung bieten.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über Ihre Rechte zu geben, empfehle Ihnen aber, sich zeitnah an einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihnen im Rahmen einer Erstberatung Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage (innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung!) erläutern kann. Sollten Sie also nach der Lektüre noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gerne kompetent zur Seite.
In unserer Kanzlei für Arbeitsrecht erhalten Sie
- ✔ Schnelle Hilfe für Arbeitnehmer bei Kündigung vom erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
- ✔ Persönlicher Termin innerhalb von 24 Stunden
- ✔ Kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigung und Kündigungsschutzklage
Kompetente Beratung für Arbeitnehmer bei Kündigungen vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
In unserer Kanzlei in Hamburg beraten und vertreten wir Arbeitnehmer, leitende Angestellte sowie Personal- und Betriebsräte mit langjähriger Erfahrung zum Kündigungsschutz. Unsere Anwälte helfen bei Fragen zur Wirksamkeit der Kündigung, Verhandlung von Abfindung, Prüfung von Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis.
Nun für Sie zur ersten Orientierung die Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kündigung und Kündigungsschutz in Hamburg:
- Was tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?
- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Was passiert im Kündigungsschutzprozess?
- Wann kann ich eine Abfindung verlangen?
- Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung?
- Wann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?
- Was ist allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG?
- Was ist besonderer Kündigungsschutz?
- Ihre Vorteile bei der Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses!
Was tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie sich gegen diese mit der sogenannten Kündigungsschutzklage wehren. Hier müssen Sie schnell handeln. Denn die Kündigungsschutzklage ist fristgebunden: Sie haben nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Da viele Arbeitgeber bereits bei den Formalien einer Kündigung Fehler machen, empfehlen wir jedoch noch eine Überprüfung in den ersten 5 Tagen. Die Frist von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie aber in jedem Fall einhalten.
Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, wird durch das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Auch wenn Sie dies – wie viele unserer Mandanten – nicht wollen, sollten Sie ggf. dennoch klagen, da in Kündigungsschutzprozessen häufig ein Vergleich geschlossen wird, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist eine sogenannte Feststellungsklage und der Anfang des sodann stattfindenden Kündigungsschutzprozesses. Die Klage wird beim Arbeitsgericht eingelegt und ist allein auf die Feststellung gerichtet, dass die Kündigung oder die Kündigungen unwirksam ist bzw. sind und das Arbeitsverhältnis nicht durch sie aufgelöst wurde / wird. Sie wird häufig mit weiteren Klagen verbunden, z.B. auf Zahlung von Lohn, auf Weiterbeschäftigung, auf Erteilung eines Zeugnisses, etc.
Was passiert im Kündigungsschutzprozess?
Im Kündigungsschutzprozess wird die Wirksamkeit einer Kündigung geprüft, insbesondere die Einhaltung der Schriftform sowie die Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes sowie des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Die Kündigungsschutzklage muss wie bereits dargelegt innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Das Gericht stellt die Klage dann dem Arbeitgeber zu und beraumt gleichzeitig einen sogenannten Gütetermin (auch Güteverhandlung genannt) an. Dieser dient zunächst nur dazu, einen Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen, sprich die Hinnahme der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung sowie die Reglung weiterer Punkte (Lohn, Dienstwagen, Bonus, Urlaub, Zeugnis, etc.) zu vereinbaren.
Je besser die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, desto besser können Sie Ihren Vergleich verhandeln. Es lohnt sich daher in der Regel, einen im Arbeitsrecht und insbesondere im Kündigungsschutzrecht versierten Anwalt zu beauftragen.
Wenn bereits im Gütetermin eine Einigung erzielt werden kann, wird üblicherweise direkt vor Gericht ein Vergleich zwischen den Parteien durch das Gericht protokolliert und damit der Kündigungsschutzprozess beendet.
Wenn der Arbeitnehmer kein Interesse an einem Vergleich und einer Abfindung hat, oder aber eine Abfindung verlangt, die der Arbeitgeber in dieser Höhe (zumindest so früh im Prozess) nicht zu zahlen bereit ist, kommt keine Einigung zustande. Der Gütetermin wird dann ohne Vergleich beendet und das Arbeitsgericht beraumt einen sog. Kammertermin an.
Erst in diesem Termin werden dann die Beweise erhoben und es wird die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, wobei auch hier vorher meist durch das Gericht noch der Versuch unternommen wird, eine Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien herzustellen. Gelingt dies nicht, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil.
Wann kann ich eine Abfindung verlangen?
Viele Arbeitnehmer haben die Vorstellung, dass sie im Falle einer Kündigung auf jeden Fall eine Abfindung bekommen. Dies ist falsch. Grundsätzlich haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Ausnahmen können sich zwar aus Tarifverträgen, Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen, anderslautenden Abreden zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sowie bei Auflösungsanträgen im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses oder bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a KSchG ergeben. Dies sind jedoch – auch wenn es scheinbar viele Beispiele sind – in der Praxis tatsächlich die Ausnahmen.
Viel häufiger haben Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf eine Abfindung. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird dann jedoch die Situation geschaffen, eine solche zu verhandeln. Denn häufig führen „normale Kündigungsschutzklagen“ dazu, dass vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindungszahlung vereinbart wird. Dies ist allerdings Verhandlungssache und hängt, so wie die Höhe der Abfindung, von diversen Faktoren ab.
Die Verhandlung von Abfindungen stellt einen unserer Schwerpunkte dar. Hier sind starke und erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht gefragt, die sich in den Verhandlungen gegebenenfalls auch durchsetzen können. Auch ist von Bedeutung Sie prozesstaktisch von Anfang an so aufzustellen, dass die Abfindung möglichst hoch ausfallen wird. Denn insbesondere Ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren wirken sich entscheidend auf die Abfindungshöhe aus.
Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung?
Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beendet das Arbeitsverhältnis – wie der Name schon sagt – sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist dementsprechend nur in echten Ausnahmefällen zulässig.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 626 BGB. Die Folgen einer fristlosen Kündigung sind sehr weitreichend. Neben dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes müssen Sie mit einer Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit sowie bei Problemen bei der weiteren Arbeitsplatzsuche rechnen.
Aufgrund dieser besonders schwerwiegenden Folgen stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen, nicht nur an das Vorliegen des wichtigen Grundes, sondern auch an die einzuhaltenden Formalien: Eine außerordentliche Kündigung kann nur binnen einer Frist von 2 Wochen erklärt werden, nachdem ihr Arbeitgeber von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat, § 626 Abs. 2 BGB.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie in jedem Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und Kündigungsrecht aufsuchen.
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?
Das KSchG ist in der Regel anwendbar, wenn Ihr Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate bestanden hat und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind (Für Altarbeitnehmer kann es hier Ausnahmen geben).
Für leitende Angestellte ist der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 14 Abs. 2 KSchG grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen gegeben. Hier gelten jedoch Ausnahmen im Anwendungsbereich. Insbesondere kann ein Arbeitgeber, wenn die entsprechende Führungskraft sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, im Rahmen dieser Klage beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.
Der leitende Angestellte kann also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – anders als „normale“ Angestellte – nicht gegen den Willen des Arbeitgebers verhindern. Aber zumindest kann er ihn zur Zahlung einer Abfindung zwingen, was die meisten unserer Mandanten ohnehin mit der Kündigungsschutzklage bezwecken. Mehr zum Arbeitsrecht für Führungskräfte.
Was ist allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG werden bei vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes vor Kündigungen geschützt.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, darf Ihr Arbeitgeber Sie nämlich nur kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt sind. Dementsprechend gibt es personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen.
Viele Kündigungen werden ohne hinreichenden Kündigungsgrund ausgesprochen oder der Arbeitgeber kann den Kündigungsgrund nicht beweisen. Die Kündigungen sind daher angreifbar und der Arbeitgeber erklärt sich dann häufig im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses bereit, eine Abfindung zu zahlen, damit die Kündigung vom Arbeitnehmer akzeptiert wird.
Was ist besonderer Kündigungsschutz?
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, den sämtliche Arbeitnehmer bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen genießen, gibt es für bestimmte Personengruppen noch einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen etwa schwerbehinderte Menschen (§ 85 SGB IX), Betriebsräte (§ 15 KSchG), Schwangere und Mütter (§ 9 MuSchG) sowie Arbeitnehmer während der Elternzeit (§ 18 BEEG).
Werdende Mütter sowie solche, die erst kürzlich entbunden haben, genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hiernach ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Hatte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis über die Schwangerschaft, so kann die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber dies bis zu einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung noch mitteilen und dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Auch während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer gem. § 18 Abs. 1 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Will der Arbeitgeber während dieser Zeit kündigen, so benötigt er die Zustimmung der zuständigen Behörde, die allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen erteilt wird. Kündigungen ohne Zustimmung sind unwirksam.
Gleiches gilt bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie diesen Gleichgestellten. Auch hier bedarf ein Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde (des Integrationsamtes).
Betriebsräte genießen ebenfalls einen sehr hohen Sonderkündigungsschutz und dürfen nicht ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für Personalräte sowie Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Ihre Vorteile bei der Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses!
Eine Kündigung nimmt Ihnen Ihren Arbeitsplatz und damit ihre Einkommensgrundlage. Um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen, sollten Sie einen Experten für Arbeitsrecht beauftragen, also einen Anwalt, der ein überdurchschnittliches Wissen und große Erfahrung im Arbeitsrecht, insbesondere im Kündigungsschutzrecht, besitzt.
Zudem ist häufig schnelles Handeln gefragt. Nicht nur, weil es Ihnen „unter den Nägeln brennt“, sondern gerade auch, weil sich sonst durch das Versäumen von Fristen auch die besten Erfolgsaussichten erledigen können. Ihr Anwalt sollte also einerseits zeitlich flexibel und andererseits in der Lage sein, auch schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Auch Verhandlungsstärke und Durchsetzungsvermögen sind wichtige Eigenschaften bei der Führung von Kündigungsschutzprozessen und der Verhandlung von Abfindungen.
Darüber hinaus sollte Ihr Rechtsanwalt stets Ihre persönliche Situation und Interessen im Blick haben, denn eine möglichst hohe Abfindung ist schön, aber Geld ist häufig auch nicht alles, so dass man sehen muss, welcher Vergleich für Sie persönlich am besten ist. Bei uns werden Sie professionell, kompetent und mit hoher praktischer Expertise beraten:
- Qualifizierte Beratung durch erfahrene Anwälte und Fachanwälte Arbeitsrecht Hamburg
- Persönlicher Termin innerhalb von 24 Stunden
- Kostenlose erste Einschätzung vom spezialisierten Anwalt bei Kündigung und Abfindung