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  • Eigenständiges Testament

Eigenhändiges Testament

Grundsätzlich kann eine Person im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ihren letzten Willen frei durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Geschieht dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Testamente können in öffentlicher Form, eigenhändig oder durch sogenannte Nottestamente errichtet werden. Nottestamente betreffen beispielsweise die Situation auf See und sind in der Praxis sehr selten. Das öffentliche Testament kann nur vor einem Notar geschlossen werden, während das eigenhändige Testament – wie schon der Name sagt – durch den Testierenden selbst erstellt werden kann.

Das eigenständige Testament muss zunächst den formalen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Eigenhändigkeit des Testaments

Damit nach dem Tode die Echtheit des Testaments geprüft werden kann, muss es insgesamt eigenhändig und damit handschriftlich verfasst sein. Ein maschinengeschriebenes eigenhändiges Testament ist immer ungültig. Dabei genügt es auch nicht, wenn der Erblasser eigenhändig auf ein maschinengeschriebenes Schriftstück verweist. Der letzte Wille muss sich insgesamt aus den handschriftlichen Bekundungen des Testators ergeben. Als nicht eigenhändig angesehen wird auch, wenn die Hand des Testators bei der Erstellung des Schriftstücks geführt wurde. Reine Hilfestellungen sind dagegen zulässig.

Unterschrift des Erblassers

Ein eigenständiges Testament muss unbedingt unterschrieben sein. Dabei ist wichtig, dass die Unterschrift das Dokument abschließt, also räumlich am Ende des Testaments platziert wurde. Auch Zusätze müssen durch die Unterschrift räumlich gedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Zusatz unwirksam und kann, falls der sonstige Teil des Testaments für sich keinen Sinn ergibt, zu einer Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen.

Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen des Erblassers erhalten. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn anhand des Kürzels unzweifelhaft die Identität desselben festgestellt werden kann.

Testierwille

Aus dem Text muss klar werden, dass der Erblasser tatsächlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte. Hierzu braucht das Testament nicht zwingend als solches bezeichnet zu werden. Dies ist jedoch empfehlenswert.

Einen Entwurf oder einer bloßen Ankündigung mangelt es an dem Testierwillen des Verfassers, so dass hierin kein Testament zu sehen ist.

Wird deutlich, dass der Erblasser testieren wollte, ist die letztwillige Verfügung auch wirksam wenn sie per Brief mitgeteilt oder in einem Tagebuch niedergelegt wurde.

Zeit- und Ortsangaben

Die Zeit- und Ortsangabe ist kein zwingendes Formerfordernis für die Wirksamkeit des Testaments. Trotzdem ist sie unbedingt zu empfehlen, um späteren Zweifeln, beispielsweise an der zeitlichen Reihenfolge verschiedener letztwilliger Verfügungen oder an der Testierfähigkeit des Erblassers, entgegen zu wirken.

Beratung durch Rechtsanwalt und Verwahrung des Testaments

Neben den formalen Aspekten gibt es im Gesetz eine Vielzahl an Regelungen über den Inhalt des Testaments, die bei Nichtbeachtung zu einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen können. Es ist daher sehr zu empfehlen, vor der Erstellung eines Testaments Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen.

Um die Gefahr der Fälschung, der unbefugten Vernichtung oder der Unauffindbarkeit auszuschließen, kann das eigenhändige Testament in Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden, so dass es im Erbfall ohne weiteres eröffnet wird.

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