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Testamentsanfechtung

Der Inhalt eines Testaments ist für die Betroffenen nicht immer nachzuvollziehen. Teilweise erscheint es zweifelhaft, ob das Testament den tatsächlichen Willen des Erblassers wiederspiegelt. Ein Instrument die Wirkungen testamentarischer Verfügungen aufzuheben, ist die Testamentsanfechtung.

Im Vorfeld ist jedoch zu prüfen, ob die jeweilige Verfügung nicht auf andere Art zu beseitigen ist. So muss ein Testament zunächst formgültig erstellt werden und der Inhalt des Testaments in rechtlich zulässiger Weise verfasst sein. Als nächstes ist vor einer eventuellen Testamentsanfechtung abzuklären, ob der Erblasser überhaupt testierfähig war und diese Eigenschaft nicht beispielsweise aufgrund einer Altersdemenz verloren hat.

Bevor eine Anfechtung der Verfügung in Betracht kommt, ist diese zudem gründlich auszulegen. Dabei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der letzte Wille des Erblassers genau zu erforschen.

Testamentsanfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Eine Testamentsanfechtung kommt immer dann in Betracht, wenn dem Erblasser ein wesentlicher Irrtum bei der Verfassung des Testaments unterlaufen ist. Dies kann Ereignisse vor der Testamentserrichtung aber auch die Entwicklung nach Verfassung des Testaments betreffen. Irrtümer, die zu einer Testamentsanfechtung berechtigen, sind dabei selbstverständlich die Fälle, in denen der Erblasser sich verschreibt oder etwas schreibt und sich über die Bedeutung des Gesagten irrt.

Hat der Erblasser bei Testamentserrichtung vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände als selbstverständlich zu Grunde gelegt und sich hierüber geirrt, so spricht man von einer Testamentsanfechtung aufgrund eines Motivirrtums. Handelt es sich dabei um eine für den Erblasser besonders schwerwiegende Vorstellung oder Erwartung und hätte der Erblasser bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände anders testiert, ist die Testamentsanfechtung möglich. Dabei müssen die Umstände im Testament nicht genannt sein.

Beispiele für anerkannte Motivirrtümer im Rahmen einer Testamentsanfechtung sind die Vermögensgefährdung durch einen Beitritt des Erben zu einer Sekte, oder zwei Erben seien miteinander verheiratet aber auch die enttäuschte Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens bzw. der Pflege des Erblassers durch die Bedachten.

Ein weiterer Grund für eine Testamentsanfechtung ist die Bedrohung des Erblassers. Von einer solchen widerrechtlichen Drohung wird ausgegangen, wenn der Erblasser beispielsweise mit körperlicher Gewalt oder einer Strafanzeige droht, um dem Erblasser zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung zu bewegen. Hiervon zu trennen ist die bloße Beeinflussung des Erblassers, beispielsweise durch aufdringliche Bitten. Hier scheidet die Testamentsanfechtung aus.

Wie bei einem Irrtum muss auch bei der Drohung eine Kausalität zu der testamentarischen Verfügung bestehen. Hätte der Erblasser auch ohne Irrtum oder Drohung so testiert, wird eine Testamentsanfechtung unmöglich.

Verfahren und Frist für die Testamentsanfechtung

Im Grundsatz ist zur Testamentsanfechtung berechtigt, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zu statten kommt. Hiervon existieren jedoch Ausnahmen.

In der Regel hat die Testamentsanfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. In vielen Fällen (z. B. Erbeinsetzung, Enterbung) ist jedoch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zwingend vorgeschrieben.

Auch hinsichtlich Form und Inhalt der Erklärung bestehen Besonderheiten.

In jedem Fall kann die Testamentsanfechtung nur binnen Jahresfrist erfolgen, welche mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Mit erfolgreicher Testamentsanfechtung wird die angefochtene Verfügung kassiert und damit so behandelt als wäre sie nicht erfolgt.

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