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Verkehrsstrafrecht

Was für die Bußgeldverfahren gilt, gilt für die Verkehrsstraftaten umso mehr: Auch in Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Anwalts kaum möglich.

Im Verkehrsstrafrecht sind wir insbesondere bei folgenden Delikten für Sie tätig:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316)
  • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Fahrens ohne Fahrerlaubnis(§ 21)

Schweigerecht

Auch hier gilt wieder: Zur Beurteilung und Einschätzung der für Sie optimalen Verteidigung muss der Anwalt zuallererst Akteneinsicht nehmen. Bis dahin sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!

Akteneinsicht

Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf gerechtfertigt und zu beweisen ist. Erst nach Akteneinsicht sollte dann eventuell eine Stellungnahme erfolgen, so dass wir auch hier dringend raten, keinerlei Aussagen vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht zu tätigen.

Wir nehmen für Sie Akteneinsicht, besprechen anschließend mit Ihnen die Verteidigungsansätze und klären die Verteidigungsstrategie.

Die oben genannte, beispielhafte Liste zeigt, wie schnell Sie als Straßenverkehrsteilnehmer mit dem Strafrecht in Konflikt geraten können und einen Anwalt brauchen. Problematisch ist insofern nicht nur, dass Sie mit einer Eintragung im Bundeszentralregister rechnen müssen, sondern meist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot droht. Oft kommt es auch zur Anordnung der so genannten MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung).

Zudem müssen Sie bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Eintragung von mindestens 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Oft besteht zudem die Möglichkeit Ihrer Haftpflichtversicherung, Sie in Regress zu nehmen, so dass Sie in diesem Fall auch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche – z.B. bei einer Unfallfahrt – zu einem großen Teil privat tragen müssen.

Deshalb gilt es bei einem strafrechtlichen Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stets auch die versicherungsrechtlichen Folgen im Blick zu haben und auch die verwaltungsrechtlichen Aspekte (MPU etc.) im Zusammenhang mit dem Führerschein zu bedenken.

Haben Sie Fragen zum Verkehrsstrafrecht?
Rufen Sie uns gerne für ein kurzfristiges Erstberatungsgespräch an: 040 / 20 90 52 74.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Insbesondere bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Bei einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts kann die Entziehung der Fahrerlaubnis zwar quasi immer drohen. Allerdings unterscheidet das Gesetz auch hier wieder zwischen sog. Regelstraftaten, auf die üblicherweise mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert wird, und den sonstigen Verkehrsdelikten, wo dies nicht in der Regel nicht der Fall ist, aber ggf. im Einzelfall dennoch sein kann.

Regelstraftaten sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht, § 142 StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) und der Vollrausch (§ 323 a StGB).

Auch hier gilt es wieder, neben etwaigen sich aus der Ermittlungsakte ergebenden anderen Verteidigungsansätzen zu ermitteln, ob und falls ja warum Ihr Fall gerade kein Regelfall, sondern eine Ausnahme darstellt. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hierbei helfen.