Anwalt für kirchliches Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Lars Kohnen ist spezialisierter Anwalt für kirchliches Arbeitsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. In diesem Artikel erklärt er wichtige Besonderheiten im Arbeitsrecht der Kirchen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Insbesondere erhalten Sie Antworten auf häufige Fragen zu Kündigung und Kündigungsschutz im Kirchenrecht.
Beratung und Vertretung vom spezialisierten Rechtsanwalt für kirchliches Arbeitsrecht
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen: Regelungen im Kirchenrecht
Die Kirchen sind nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Sie haben durch Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetztes ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht. Dies führt dazu, dass sich das kirchliche Arbeitsrecht zum Teil wesentlich vom staatlichen Arbeitsrecht unterscheidet.
Besondere Regeln im kirchlichen Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht finden nicht nur Anwendung auf Arbeitsverhältnisse innerhalb der verfassten Kirchen in Deutschland, sondern auch auf deren Einrichtungen, insbesondere der Diakonie und Caritas.
Evangelische Kirche und katholische Kirche haben jeweils ein eigenes arbeitsrechtliches Regelwerk, eigene Arbeitsgerichte und eigene Schlichtungsstellen. Für die bei den kirchlichen Arbeitgebern, ihren Hilfsorganisationen (Caritas, Diakonie) sowie ihren Einrichtungen (kirchliche Krankenhäuser, Kindergärten, etc.) beschäftigten Arbeitnehmer gelten eigene Arbeitsvertragsordnungen / Arbeitsvertragsrichtlinien. Die Regeln des Arbeitsrechts der Kirchen gelten auch für alle anderen anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Individuelles Arbeitsrecht – Kündigungsschutz kirchlicher Arbeitnehmer
Kirchliche Arbeitnehmer (nicht die Kirchenbeamten) werden zwar vom staatlichen Arbeitsrecht, z.B. dem Kündigungsschutzgesetz, geschützt. Die Voraussetzungen, die zu einer Kündigung führen können, werden aber grundsätzlich weiterhin durch die Kirchengesetze beeinflusst, so dass auch hier Besonderheiten zu beachten sind, beispielsweise was die Gründe, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, anbelangt.
Welche Loyalitätsobliegenheiten ein kirchlicher Arbeitnehmer zu beachten hat, bestimmt nämlich, auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in der Sache Egenberger grundsätzlich weiterhin das materielle Kirchenrecht, auch wenn die Überprüfbarkeit dieser Kriterien durch die staatlichen Gerichte zuletzt durch Entscheidungen des EuGH und des BAG gestärkt wurde.
Die oben beschriebenen Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts betreffen einzelne Arbeitnehmer allerdings nicht hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit. Hier sind wie auch für andere Arbeitnehmer die allgemeinen staatlichen Arbeitsgerichte anzurufen. Parallel kann zwar auch eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Dies ist aber nicht zwingend und hemmt zudem auch keine Fristen.
Die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beim staatlichen Arbeitsgericht im Falle einer Kündigung ist also unbedingt einzuhalten (§ 4 KSchG!).
Kollektives Arbeitsrecht
Die noch größeren Besonderheiten gibt es im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, dem Recht der Mitarbeitervertretung und dem Tarifrecht. Hier bestehen wesentliche Unterschiede, was die Rechte der Mitarbeitervertretungen anbelangt, dem Pendant zu Betriebsräten sowie Personalräten.
Streiks finden im kirchlichen Arbeitsrecht nicht statt, Arbeitsbedingungen kommen häufig auf dem sogenannten „dritten Weg“ zustande. Dies führt zu Besonderheiten bei der Überprüfbarkeit des Inhaltes dieser Regelungen.
„Der dritte Weg“
Zwar darf die Kirche grundsätzlich Tarifverträge abschließen. Tatsächlich existieren tarifvertragliche Regelungen derzeit allerdings nur im evangelischen Bereich. Im Übrigen regelt die verfasste Kirche die Grundlagen des Tarifsystems im kircheneigenen „Dritten Weg“.
Dieser regelt dabei die Schaffung und Fortentwicklung arbeitsvertraglicher Regelungen auf einvernehmliche Weise durch kircheninterne Gremien, welche paritätisch aus gewählten Vertretern der Arbeitnehmer und Vertretern des Dienstgebers besetzt sind. Diese Gremien können über kirchliches Arbeits- und Vergütungsrecht nur einvernehmlich beschließen.
Mitarbeitervertretung
Die kirchlichen Arbeitgeber haben zudem ein eigenes Mitbestimmungsrecht geschaffen. Die Arbeitnehmervertretungen werden bei kirchlichen Arbeitgebern nicht als Betriebs- oder Personalräte oder als Personalvertretungen, sondern als Mitarbeitervertretung (MAV) bezeichnet.
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretungen sind im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) und der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt.
Was wir für Sie als Fachanwälte für Arbeitsrecht tun können
Die Rechtsberatung und Vertretung in Angelegenheiten des kirchlichen Arbeitsrechts bedarf eines mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauten Anwaltes für Arbeitsrecht.
Lars Kohnen ist ein erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger, praktischer Erfahrung im kirchlichen und allgemeinen Arbeitsrecht. Er vertritt Mitarbeiter zu den Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie sowie im Falle der Kündigung. Auch berät und vertritt er Mitarbeitervertretungen im Bereich der evangelischen Kirche (Diakonie) nach dem dortigen Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.EKD).
Teilweise kann es Sinn machen, dass wir Sie insoweit lediglich im Hintergrund beraten und Ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht direkt auftreten, um das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu belasten. Gerade im Hinblick auf die häufig bestehenden Ausschlussfristen sind jedoch die schriftliche Zahlungsaufforderung sowie die Zahlungsklage manchmal unvermeidlich.