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  • Erbauseinandersetzung im Erbfall

Erbauseinandersetzung

Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so bildet sich von Gesetzeswegen eine sog. Erbengemeinschaft. Diese ist nach dem Gesetz von vorneherein auf ihre Aufhebung ausgerichtet. Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. So kann beispielsweise der Erblasser Einfluss auf die Teilung des Erbes nehmen. Dies z. B. auch, indem er die Teilung ausschließt.

Grundsätzlich sind die Miterben jedoch immer frei eine einvernehmliche Teilung des Nachlasses herbeizuführen. Gelingt dies nicht, müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:

Prozedere der Erbauseinandersetzung

Zunächst sind für die Erbauseinandersetzung in einem ersten Schritt die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Hierzu zählen

  • die Schulden des Erblassers
  • die Kosten der Beerdigung
  • ggf. auszuzahlende Pflichtteilsansprüche
  • zu erfüllende Vermächtnisse etc.

Zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten hat vor der Erbauseinandersetzung ggf. eine Versilberung des Nachlasses zu erfolgen. Dies entweder durch Einzug bestehender Forderungen oder Veräußerung von Nachlassgegenständen.

Die Erbauseinandersetzung wird dadurch fortgeführt, dass der nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss zwischen den Miterben entsprechend ihrer Quote verteilt wird.

Dabei werden die in Natur teilbaren Gegenstände wie Geld, GmbH-Anteile etc. für die Erbauseinandersetzung quotenmäßig verteilt. Unteilbare Werte können naturgemäß nicht verteilt werden. Zu den nicht teilbaren Nachlassgegenständen der Erbauseinandersetzung gehören beispielsweise bebaute Grundstücke, Kunstwerke usw. Die beweglichen unteilbaren Sachen und Rechte sind nach den Regeln über den Pfandverkauf und die Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu veräußern. Ist die Veräußerung eines Gegenstands beispielsweise aufgrund einer Anordnung des Erblassers verboten worden, findet eine Versteigerung nur unter den Miterben statt.

Außergerichtliche Erbauseinandersetzung

Die außergerichtliche Erbauseinandersetzung kann auf verschiedenste Art und Weise erfolgen. Sind sich die Miterben einig, können sie das Erbe in drei formal zulässigen Wegen aufteilen.

Zunächst besteht die Möglichkeit einer vollständigen Verteilung des Nachlasses durch Vereinbarung zwischen den Erben. Hierdurch können sie sich auch über Teilungsanordnungen des Erblassers hinwegsetzten. Die Erbauseinandersetzung durch Teilungsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei möglich. Lediglich wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen von Gesetzwegen eine notarielle Form vorgesehen ist (beispielsweise bei Verteilung von Grundstücken, GmbH-Anteilen), ist auch für den Auseinandersetzungsvertrag die notarielle Form vorgeschrieben.

Die Erbauseinandersetzung kann auch durch eine sog. Erbteilsübertragung erfolgen. Hier erwirbt ein Miterbe die Erbteile der anderen gegen entsprechende Abfindung, womit die Erbengemeinschaft ihr Ende findet. Bei dieser Form der Erbauseinandersetzung ist in jedem Fall eine notarielle Vereinbarung erforderlich.

Einen anderen rechtlich unterschiedlichen jedoch faktisch gleichen Weg der Erbauseinandersetzung bietet die sog. Abschichtung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Hier wächst der Anteil der Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Eine Form ist hierbei wiederrum nur zu beachten, wenn beispielsweise Grundstücke übertragen werden sollen.

Nicht zu vergessen ist die Erbauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker, welcher seitens des Erblassers eingesetzt worden sein muss.

Gerichtliche Erbauseinandersetzung

Kommen die Miterben zu keiner Einigung, bleibt für die Erbauseinandersetzung nur der Gerichtsweg. Hier besteht die Möglichkeit, die Vermittlung der Auseinandersetzung durch das Nachlassgericht zu beantragen. Dieses Verfahren ist jedoch in der Praxis nicht besonders verbreitet, da es jeder Beteiligte durch einen Widerspruch jederzeit beendigen kann.

Die streitige Durchführung der Erbauseinandersetzung erfolgt durch Einreichung eines Klageantrags beim zuständigen Amts- oder Landgericht. Hier sind die einer einvernehmlichen Lösung widersprechenden Erben auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan zu verklagen. Solche Verfahren sind grundsätzlich komplex und langwierig. Es empfiehlt sich deshalb, einzelne Streitpunkte einer möglichen Erbauseinandersetzung vor Erhebung der Erbteilungsklage im Wege der Feststellungsklage zu klären. Oft ist es auch zweckführend, zunächst in einem isolierten Verfahren die Zwangsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu betreiben, um dem Einigungswillen der Miterben einen Anschub zu geben.

Welche Vorgehensweise sich für die Erbauseinandersetzung empfiehlt, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.

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