Podiumsdiskussion mit Rechtsanwalt Miguel Krag auf dem ANTRAM Kongress 2015 in Portugal. Ab Minute 6.07 gibt es Ausschnitte der Diskussionsrunde, ab 6.50 folgt ein Interview mit unserem Experten für portugiesisches Recht…
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Die Antwort verblüfft die Meisten: Nein! Grundsätzlich gilt die Regel „gekauft ist gekauft, Vertrag ist Vertrag“: Der Händler muss die Ware liefern, der Kunde muss bezahlen. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es für den Kunden beim Kauf im Ladengeschäft grundsätzlich nicht! Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Kredit- und Versicherungsverträgen, beim Kauf im Internet und wenn Sie ausdrücklich ein entsprechendes Rückgaberecht vereinbaren. Dies sollte, damit Sie es im Streitfall beweisen können, schriftlich geschehen. Lassen Sie es sich einfach auf dem Kassenbon bestätigen. Alles andere läuft nur im Rahmen der Kulanz.
Ist das gekaufte Produkt mangelhaft, haben Sie – unabhängig von einer etwaigen Garantie – sehr weitgehende gesetzliche Gewährleistungsrechte. Zunächst haben Sie im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen. Sie können also generell entscheiden, was Sie möchten: Neulieferung oder Reparatur. Nur wenn der Verkäufer Ihnen kein neues Gerät bereitstellen kann oder aber die Neulieferung für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, müssen Sie sich auf die Reparatur der defekten Ware verweisen lassen. Sie als Kunde müssen wiederum eine Reparatur nur dann akzeptieren, wenn diese für Sie „zumutbar“ ist. Unzumutbar kann eine Reparatur beispielsweise dann sein, wenn sie besonders lange dauert und Sie die defekte Ware aus beruflichen Gründen dringend brauchen, da Ihnen sonst erhebliche Nachteile drohen.
Sollte ein Fehler trotz erfolgter Reparatur erneut auftreten, müssen Sie dem Händler eine zweite Chance geben. Scheitert auch der zweite Versuch oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, so können Sie den Kaufpreis herabsetzen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat, können Sie zudem Schadensersatz verlangen.
Das Gerät muss übrigens nicht an genau der gleichen Stelle wieder kaputt gehen. Generell reicht es aus, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist zwei verschiedene Defekte auftreten.
Sollte das von Ihnen erworbene Gerät trotz des Defekts noch funktionieren, und Sie aus diesem Grund oder aus anderen Gründen Interesse daran haben, dass Gerät weiter zu nutzen, so können Sie unter den oben genannten Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, also nachträglich den gezahlten Kaufpreis herabsetzen und vom Verkäufer die insoweit erfolgte Überzahlung zurückerstatten.
Hierbei ist der ursprüngliche Kaufpreis im Verhältnis zur Wertminderung wegen des Mangels herabzusetzen. Wie hoch dieser Betrag ist, ist allerdings häufig sehr schwer zu ermitteln, so dass sich hier häufig eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer anbietet. Ist dieser nicht einigungsbereit und sollte eine Klage erforderlich werden, so wird der Minderungsbetrag, ggf. durch ein Sachverständigengutachten genau bestimmt. Das Gericht kann den Betrag nach § 287 ZPO aber auch schätzen.
Wenn Sie vom Kaufvertrag vollständig zurücktreten, hierbei ist § 323 BGB zu beachten, so wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt. Sie geben die defekte Ware zurück und der Verkäufer erstattet Ihnen den Kaufpreis. Wenn der Händler den Rücktritt nicht akzeptiert, so sollten Sie ihm per Einschreiben eine Frist von 10 Tagen setzen, bevor Sie mit Ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragen. In diesem Fall ist der Verkäufer bei einem berechtigten Rücktritt auch verpflichtet die Kosten des Anwalts zu erstatten.
Sie sollten den Rücktritt aber nicht vorschnell erklären. Gegebenenfalls haben Sie den Kaufgegenstand schon mehrere Monate genutzt. Hier kann es sein, dass Sie dem Verkäufer eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Dies kann bei teuren Gegenständen, wie z.B. Autos, schnell sehr viel Geld sein, so dass Sie eben gerade nicht den gesamten Kaufpreis zurückerhalten. Die Regelungen zur Nutzungsentschädigung sind recht verworren und hängen insbesondere davon ab, ob Sie Verbraucher sind oder nicht. Bevor Sie den Rücktritt erklären, sollten mit einem Anwalt klären, ob diese Rechtsfolge bei dem von Ihnen geschlossenen Kaufvertrag eintritt. Den ist der Rücktritt erst einmal erklärt, so entfaltet er seine sog. rechtsgestaltende Wirkung sofort, mit allen daraus folgenden Konsequenzen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz setzt zusätzlich voraus, dass der Verkäufer „schuldhaft“, also fahrlässig oder vorsätzlich, gehandelt hat, was beispielsweise bei einer bewusst falschen Beratung der Fall ist. Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches ist grundsätzlich auch neben einem Rücktritt möglich und kann diverse finanzielle Vorteile haben. Auch hier sollten Sie sich vorab von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Wichtig: Ein Verkäufer kann Sie – das versuchen viele – nicht einfach an den Hersteller des Gerätes verweisen. Er ist Ihr Vertragspartner und hat für die Gewährleistungsrechte einzustehen.
Wenn Verkäufer mit Hinweisschildern darauf aufmerksam machen, dass bei ihnen „Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist“, so bezieht sich dies allein auf einen Umtausch aus Kulanz.
Häufig können Sie ja Ware, die Ihnen nicht gefällt oder nicht passt, beim Händler umtauschen und dieser erstattet Ihnen den Preis oder aber einen Gutschein. Dies wird häufig auch gemacht, obwohl die gekaufte Ware keinerlei Mängel hat. Der Verkäufer tauscht um, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, halt allein im Rahmen der Kulanz (s.o.).
Und genau hiervon sind reduzierte Waren dann ausgenommen. Selbstverständlich haben Sie aber auch bei reduzierten Artikeln, die Mängel aufweisen, grundsätzlich sämtliche Gewährleistungsrechte, also Neulieferung, Reparatur, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Das gilt auch für gebrauchte Ware, wobei insoweit die Gewährleistungspflicht bei gewerblichen Händlern auf ein Jahr reduziert und bei Privatverkäufern sogar ganz ausgeschlossen werden kann.: Bei gebrauchten Produkten gilt die Gewährleistung zudem nicht für die gewöhnlichen altersgemäßen Mängel. Ein Verkäufer hat zudem stets die Möglichkeit, Sie bereits vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass die Ware bestimmte Fehler hat und deshalb reduziert ist. In diesem Fall kannten Sie den Mangel bei Kaufvertragsschluss und haben entsprechend keine Gewährleistungsrechte: Sie wussten ja, was Sie kaufen.
Zeigt sich der Fehler bereits in den ersten sechs Monaten zum ersten Mal, so machen die Händler meist keine Schwierigkeiten. Denn beim Kauf eines Verbrauchers beim Händler wird in dieser Zeit vermutet, dass der Fehler schon bei Vertragsschluss vorhanden war. Sie müssen dann nur den Fehler benennen und bekommen grundsätzlich ihre Rechte. Zeigt sich dieser Fehler allerdings erst später (Gewährleistung gibt es bis zu zwei Jahren), so müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass der Fehler von Anfang an im Gerät vorhanden war. Dies wenden Händler dann häufig ein.
So oder so ist es empfehlenswert, sich zunächst persönlich an den Händler zu wenden und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Verweigert dieser sowohl Neulieferung als auch Reparatur, so sollten Sie ihn schriftlich per Einschreiben und mit einer Fristsetzung von zehn Tagen zur Nacherfüllung auffordern. Weisen Sie direkt darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Rechtsanwalt einschalten werden. Das erhöht den Druck.
Reagiert der Händler nicht, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Ihrer vorherigen Fristsetzung muss der Händler auch die Anwaltskosten erstatten.
Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich stets, den Kassenzettel aufzuheben. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Ggf. muss der Kauf in dem konkreten Geschäft anders – z.B.: mit Zeugen – bewiesen werden. Die Originalverpackung können Sie getrost wegwerfen, diese brauchen Sie nicht.
Bevor Sie einen Rechtsanwalt einschalten, können Sie noch versuchen, sich an den Hersteller des Produktes zu wenden. Häufig schaltet sich dieser vermittelnd ein oder ersetzt seinerseits das defekte Gerät, so dass Sie sich den Gang zum Anwalt sparen.
Die Gewährleistungsrechte wie oben beschrieben sind gesetzlich festgeschrieben und sie hat jeder Käufer, es sei denn es liegt eine entsprechende Ausnahme (z.B.: Ausschluss unter Privatleuten) vor.
Eine Garantie hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, die frei ausgestaltet werden kann und nicht im Gesetzbuch verankert ist. Daher sollten Sie die Garantieerklärung genau lesen, damit Sie auch wissen, was genau Ihnen „garantiert“ wurde. So oder so gewährt Ihnen eine Garantie stets etwas, dass Sie per Gesetz nicht haben. Ihre Rechte werden also immer erweitert.
Häufig handelt es sich um sog. Haltbarkeitsgarantien oder Beschaffenheitsgarantien. Die Garantie besagt dann beispielsweise, dass die bestimmte Ware mindestens 3, 5, 7, etc. Jahre hält.
Grundsätzlich ja, aber beim Online-Kauf gilt zudem ein 14tägiges Widerrufsrecht, auch wenn die Ware nicht mangelhaft ist. Sie können ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware einfach zurückschicken. Dies gilt auch beim Erwerb über Ebay. Diesen erweiterten Schutz gibt Ihnen das Verbraucherrecht, um Sie besser vor schlechten Produkten zu schützen. Im Laden können Sie ein Produkt vor dem Kauf gründlich untersuchen, das geht beim Onlinekauf nicht so gut, allenfalls haben Sie eine Beschreibung und Fotos.
Durch das 14tägige Widerrufsrecht haben Sie die Möglichkeit, die Untersuchung in Ruhe zu Hause vorzunehmen.
Das Widerrufsrecht gilt allerdings nur bei einem Kauf zwischen Verbraucher und gewerblichem Händler. Findet das Geschäft zwischen zwei Privatleuten oder aber zwischen zwei Unternehmern oder Freiberuflern statt, so gibt es kein Widerrufsrecht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
Zudem ist zu beachten, dass für bestimmte Verträge, wie z.B. Versicherungsverträge, Wettverträge und Lotteriespiele, sowie für bestimmte Warenlieferungen, wie beispielsweise frische Lebensmittel, Sonderanfertigungen,: Datenträger, Zeitungen, Eintrittskarten für Festivals, etc. das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht existiert. Beim üblichen Online-Kauf ist es aber gegeben.
Wurde Ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform (Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt, haben Sie eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bei der Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht vor deren Eingang. Sollten Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten, haben Sie ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.
Den Widerruf erklären Sie, indem Sie eine E-Mail, einen Brief oder ein Fax an die vom Händler in der Widerrufsbelehrung genannt Adresse senden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Widerruf per Einschreiben. Da der Widerruf per E-Mail aber einfacher und kostengünstigster ist, widerrufen Sie besser zunächst per E-Mail und bitten um eine kurzfristige Bestätigung. Geschieht nichts, so sollten Sie den Widerruf ein zweites Mal innerhalb der 14tägigen Frist per Einschreiben versenden.
Geht das Produkt auf dem Rücktransport verloren oder wird beschädigt, müssen Sie diesen Schaden nicht bezahlen, wenn Sie die Ware ordnungsgemäß verpackt zur Post gebracht haben. Daher sollten Sie vom Paket und der gewählten Verpackungsweise Fotos machen.
Die Versandkosten trägt ebenfalls grundsätzlich der Onlinehändler. Jedoch gibt es Ausnahmen: Insbesondere kann die Erstattung der Rücksendekosten abgelehnt werden, wenn der Händler zuvor mit Ihnen (Kleingedrucktes!) vertraglich vereinbart hat, dass Sie die Rücksendekosten tragen, wenn der Preis der zurückgeschickten Ware nicht mehr als 40 Euro beträgt oder bei einem höheren Preis der Kaufpreis oder eine vereinbarte Teilzahlungsrate noch nicht bezahlt wurde.
In Bezug auf die „40-Euro-Regel“ kommt es nach dem Gesetzeswortlaut alleine auf den Artikel an, den Sie zurücksenden. Der Wert der restlichen Produkte, die evtl. noch mitbestellt wurden, bleibt grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie bei einem großen Warenversand bestellt haben oder aber – so haben Amtsgerichte vereinzelt entschieden, wenn die Waren miteinander verbunden sind, Sie also beispielsweise 4 Stühle für je 30,00 € kaufen.
Die Überbürdung der Rücksendekosten auf den Verbraucher kommt aber nur in Betracht, wenn die gelieferte Ware der bestellten auch tatsächlich entspricht.
Zudem sind im Widerrufsfall auch die Hinsendekosten zu erstatten. Sie erhalten also den Kaufpreis inklusive der vorab gezahlten Versandkosten zurück, dies gilt auch für etwaig erhöhte Kosten im Rahmen eines Expressversandes.
Bietet ein Reiseveranstalter eine (Pauschal)reise an und ist diese mangelhaft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem ein Minderungsanspruch. Um diesen zu erhalten, muss der Reisende dem Veranstalter schon vor Ort über den Fehler in Kenntnis setzen. Zusätzlich besteht eine Frist von einem Monat nach Beendigung des Urlaubs, um die Ansprüche geltend zu machen. Danach verfallen diese.
Als Orientierung für die Höhe der Minderung ziehen deutsche Gerichte die sogenannte Frankfurter Tabelle zu Rate. Entscheidend bleibt natürlich der Einzelfall und die Intensität der jeweiligen Beeinträchtigung.
Um Ihnen jedoch einen Eindruck über die einzelnen Minderungsmöglichkeiten zu verschaffen, habe ich im nachfolgenden interessante Beispiele für eine Minderung des Gesamtreisepreises aufgeführt.
1. Abweichung vom gebuchten Objekt
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)
4. Abweichende Art der Zimmer (DZ statt EZ, etc.)
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers
a) zu kleine Fläche
b) fehlender Balkon
c) fehlender Meerblick % Bemerkung 0-25 je nach Entfernung 5-15 5-10 20-25 Entscheidend auch, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden 5-10 5-10 bei Zusage / je nach Jahreszeit 5-10 bei Zusage
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung
e) fehlendes (eigenes) WC 15
f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
g) fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage / je nach Jahreszeit
h) fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
i) zu geringes Mobiliar 5-15
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50
l) Ungeziefer 10-50
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen
a) Toilette 15
b) Bad/Warmwasserboiler 15
c) Stromausfall/Gasausfall 10-20
d) Wasser 10
e) Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
f) Fahrstuhl 5-10 je nach Stockwerk
7. Service
a) vollkommener Ausfall 25
b) schlechte Reinigung 10-20
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10
8. Beeinträchtigungen
a) Lärm am Tage 5-25
b) Lärm in der Nacht 10-40
c) Gerüche 5-15
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z.B. „Kururlaub“)
1. Vollkommener Ausfall 50
2. Inhaltliche Mängel
a) eintöniger Speisenzettel 5
b) nicht genügend warme Speisen 10
c) verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30
3. Service
a) Selbstbedien. (statt Kellner) 10-15
b) lange Wartezeiten 5-10
c) Essen in Schichten 10
d) verschmutzte Tische 5-10
e) verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage
1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
2. Fehlendes Hallenbad bei Zusage
a) bei vorhandenem Swimmingpool 10
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
3. Fehlende Sauna 5 bei Zusage
4. Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
5. Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule 5-10 bei Zusage
7. Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
8. Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
10. Verschmutzter Strand 10-20
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
12. Fehlende Snack-oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
13. Fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit
a) bei Hotelverpflegung 0-5
b) bei Selbstverpflegung 10-20
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
18. Fehlende Reiseleistung
a) bloße Organisation 0-5
b) bei Besichtigungsreisen 10-20
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
a) im gleichen Hotel 1/2 Tag
b) in anderes Hotel 1 Tag
1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
2. Ausstattungsmängel
a) niedrigere Klasse 10-15
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
3. Service
a) Verpflegung 5
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
4. Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels
Rechtsanwälte Lars Kohnen und Miguel Krag
Kohnen & Krag Rechtsanwälte