Nachdem ich in den letzten beiden Ausgaben der Portugal Post die Scheidung und deren vermögensrechtliche Folgen beschrieben habe, widme ich mich nun den Unterhaltsansprüchen der Beteiligten im Falle der Scheidung und der Trennung. Hier ist zunächst zwischen dem Unterhalt der Ehegatten und demjenigen bestehender Kinder zu unterscheiden. Befinden sich Kinder der Betroffenen in Deutschland, wird hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche deutsches Recht angewandt, auch wenn beide Eltern Portugiesen sind. In Deutschland kann ein Unterhaltsverpflichteter in diesem Fall auch verklagt werden.
Das Unterhaltsrecht des Ehegatten tritt seit der Gesetzesreform zum 01.01.2008 grundsätzlich hinter demjenigen bestehender Kinder zurück, so dass ich Ihnen in diesem Artikel zunächst den Kindesunterhalt erläutern möchte. Da minderjährige Kinder in der Regel weder Einkommen noch Vermögen haben, sind sie auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen. Solange diese zusammenleben wird das Leben der Kinder aus den gemeinsamen Einnahmen finanziert.
Trennen sich die Eltern, verbleibt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Dieser hat dann den sogenannten Betreuungsunterhalt zu leisten, der – wie das Wort schon sagt – in der Betreuung der Kinder liegt. Der andere Elternteil muss den finanziellen Unterhalt erbringen. Dieser Barunterhalt dient dann dazu, dem Kind Essen, Kleidung und Miete zu zahlen. Er hängt vor allem von den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten ab und bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Rechnerisch wird zunächst geschaut, wie viel der Unterhaltsverpflichtete netto verdient. Einzelne Positionen, wie zum Beispiel die Fahrtkosten zu Arbeit, können hiervon abgezogen werden. Viele andere Ausgaben (Miete, Essen etc.) aber nicht. Ist das Einkommen berechnet, kann an der Düsseldorfer Tabelle der zu zahlende Unterhalt abgelesen werden. Hierbei spielen das Alter des Kindes und viele weitere Punkte eine Rolle.
Wichtig ist noch, dass dem Unterhaltsverpflichteten der sogenannte Selbstbehalt verbleiben muss. Dies ist ein auch in der Düsseldorfer Tabelle festgeschriebener Betrag, den der Vater behalten kann, um selbst leben zu können. Hierbei ist aber weiter zu beachten, dass die Gerichte in aller Regel auch diesen Betrag unterschreiten, wenn wiederum der sogenannte Mindestunterhalt des Kindes iHv derzeit 202,- € monatlich gefährdet ist.
Nachdem ich in meinem letzten Artikel die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem und portugiesischem Recht beschrieben habe, möchte ich sie in der heutigen Ausgabe darüber aufklären, nach welchen Regeln das Vermögen nach erfolgter Scheidung auseinanderzusetzen ist. Ich bitte um ihr Verständnis, dass aufgrund des hier nur begrenzten Rahmens lediglich eine Übersicht über die gängigsten güterrechtlichen Konstellationen erfolgen kann.
Auch in der Frage des Güterrechts unterscheidet sich das portugiesische vom deutschen Recht. Man muss also zunächst prüfen, welche Rechtsordnung im Einzelfall für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung Anwendung findet. Für Personen, die in Deutschland leben und die Auseinandersetzung ihres Vermögens in Deutschland betreiben, ist portugiesisches Recht dann anwendbar, wenn beide Ehegatten bei Eheschließung portugiesische Staatsangehörige waren. Handelt es sich um eine gemischte Ehe geht es im Grundsatz darum, wo die zu Trennenden bei Eheschließung ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten. Haben also ein Portugiese und eine Deutsche bei ihrer Heirat in Deutschland gelebt, bestimmt sich die partilha de bens nach deutschem Recht.
Sowohl das deutsche als auch das portugiesische Recht eröffnen die Möglichkeit eines Ehevertrages. Existiert ein solcher hinsichtlich güterrechtlicher Fragen, bestimmt sich die partilha anhand der dortigen Regelungen. Das portugiesische Recht kennt als Güterstände vor allem die comunhão geral und die comunhão de adquiridos.
Bei der comunhão geral gehört mit einigen Ausnahmen sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehezeit erworbene Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam. Nach Scheidung wird dieses hälftig auseinandergesetzt. Gelingt dies nicht einverständlich besteht auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Gleiche gilt für die Vermögensauseinandersetzung bei einer comunhão de adquiridos. Hier gilt jedoch der Grundsatz, dass alle in die Ehe eingebrachten Vermögensgüter bei dem Partner verbleiben, der sie eingebracht hat, während die in der Ehezeit erwrobenen Vermögenswerte als gemeinschaftliches Gut auseinanderzudividieren sind.
Im deutschen Recht ist – falls nichts anderes bei Heirat vereinbart wurde – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft anwendbar. Hier behält während der Dauer der Ehe grds jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, falls nicht ausdrücklich etwas gemeinsam angeschafft wurde. Derjenige, der bei Scheidung einen größeren Zuwachs an Vermögen hatte, muss die Hälfte seines Vorteils gegenüber dem anderen an diesen ausgleichen. Wie bereits zu Beginn des Artikels gesagt, kann dieser Artikel nur über die allgemeinen Regeln der gängigsten Güterstände Auskunft geben. Gerade bei Schenkungen und geerbtem Vermögen gelten meist Abweichungen von den beschriebenen Grundsätzen, so dass die wichtige Auseinandersetzung der Vermögensgüter nie ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen sollte.
Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist das Unterhaltsrecht in Deutschland reformiert worden. Die Reform stellt gerade beim Ehegattenunterhalt höhere Anforderungen an die eigene Erwerbsverpflichtung des Unterhaltsgläubigers als dies früher der Fall war. Der Gesetzgeber verlangt, dass derjenige, der Unterhalt von seinem Ex-Ehepartner begehrt zunächst selbst so viel wie möglich arbeiten und verdienen muss, bevor er Geld von dem anderen verlangen kann. Dies gilt auch für Unterhaltsbegehrende, die die gemeinsamen Kinder erziehen.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einem aktuellen Urteil diese neue Gesetzgebung konsequent angewandt. So wurde entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen.
Wenn ein alleinerziehender Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, könne von ihm erwartet werden, eine Eingliederung in die Arbeitswelt dergestalt vorzunehmen, dass die Arbeitsstunden nach und nach erhöht würden.
Klar gesagt wurde jedoch auch, dass eine Vollzeittätigkeit regelmäßig nicht erwartet werden könne, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern. Die jetzt gesteigerte Erwerbsverpflichtung führt dazu, dass sich der Unterhalt – auch in Fällen, die bereits von Gerichten entschieden wurden – neu berechnet. Es ist anzuraten, die eigene Situation vor dem Hintergrund der neuen Gesetze zu überprüfen.
In der heutigen Zeit steigt die Scheidungsrate von Jahr zu Jahr. Waren es früher religiöse Gründe oder das Ansehen in der Gemeinschaft, die zu einem Festhalten an der Ehe auch bei widrigen Umständen führten, trennen sich Partner heutzutage schneller voneinander, wenn das gemeinsame Leben nicht mehr funktioniert.
Neben der großen Verantwortung, die eine solche Entscheidung für beteiligte Kinder mit sich bringt, sind in einem solchen Fall aber auch Vermögens- Renten- und Unterhaltsfragen zu klären.
Die seit dem 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform hat mich dazu geführt, die Ehescheidung und die daraus resultierenden Folgen zu einem Thema in unserer Portugal Post zu machen. Bei Ehescheidungen portugiesischer Staatsbürger, von denen zumindest ein Partner in Deutschland lebt, stellen sich schon in Bezug auf die bloße Scheidung zahlreiche Fragen, die ich im ersten Teil meiner neuen Serie behandeln möchte. Zunächst ist wichtig zu wissen, ob die Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann. Sind beide Ehepartner in Deutschland wohnhaft, kann eine Scheidung auch immer in Deutschland vor Gericht anhängig gemacht werden. Wohnt der Antragssteller in Deutschland und der Ehepartner in Portugal, ist dies eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung vor allem von der Dauer und dem Zeitraum des Aufenthalts der Partner in dem jeweiligen Land abhängt.
Ist das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht anhängig, ist als nächstes zu klären, ob für die Scheidung portugiesisches oder deutsches Recht anwendbar ist. Dies spielt schon vor dem Hintergrund der jeweils erforderlichen Trennungszeit eine entscheidende Rolle.
Portugiesisches Recht ist zunächst immer dann anwendbar, wenn beide Ehepartner Portugiesen sind. Handelt es sich um eine gemischte Ehe – zum Beispiel zwischen einem Portugiesen und einer Deutschen oder einer Portugiesin und einem Spanier – ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben beide also zu dieser Zeit in Deutschland, wäre für sie deutsches Recht anwendbar. Wohnen beide Ehepartner in verschiedenen Ländern, ist der Aufenthaltsort, den sie während der Ehe zuletzt hatten, entscheidend, wenn einer von ihnen seinen Aufenthaltsort dort noch hat.
Ist die Scheidung nach deutschen Recht zu beurteilen, so muss die Ehe zerrüttet sein, um eine Scheidung vornehmen zu können. Dies wird vermutet, wenn das Ehepaar ein Jahr getrennt gelebt hat. Unter Trennung versteht man dabei entweder den Umzug eines Partners in eine andere Wohnung oder die Trennung von Tisch und Bett. Ist portugiesisches Recht für die Scheidung anwendbar, wird zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung unterschieden. Eine einvernehmliche Scheidung ist auch ohne Trennungszeit möglich, wenn sich die Ehepartner hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, der Ehewohnung und des Sorgerechts für die Kinder vor Gericht einigen. Besteht über diese Punkte keine Einigkeit oder will einer der Ehepartner nicht geschieden werden, ist eine Scheidung auch nach portugiesischem Recht nur dann möglich, wenn die Ehe zerrüttet ist. Dies wird nach Artikel 1781 Código Civil unter anderem dann angenommen, wenn die tatsächliche Trennung seit drei Jahren ununterbrochen bestanden hat. Ein Jahr Trennungszeit reicht aus, wenn die tatsächliche Trennung seit einem Jahr bestanden hat und die Scheidung von einem Ehegatten ohne Widerspruch des Anderen beantragt wird.
Ist eine solche Trennungszeit nicht gegeben, wird von einer Zerrüttung der Ehe ausgegangen, wenn ein Ehepartner schuldhaft die ehelichen Pflichten besonders stark verletzt.
Rechtsanwälte Lars Kohnen und Miguel Krag
Kohnen & Krag Rechtsanwälte