Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist das Unterhaltsrecht in Deutschland reformiert worden. Die Reform stellt gerade beim Ehegattenunterhalt höhere Anforderungen an die eigene Erwerbsverpflichtung des Unterhaltsgläubigers als dies früher der Fall war. Der Gesetzgeber verlangt, dass derjenige, der Unterhalt von seinem Ex-Ehepartner begehrt zunächst selbst so viel wie möglich arbeiten und verdienen muss, bevor er Geld von dem anderen verlangen kann. Dies gilt auch für Unterhaltsbegehrende, die die gemeinsamen Kinder erziehen.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einem aktuellen Urteil diese neue Gesetzgebung konsequent angewandt. So wurde entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggfs. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen.
Wenn ein alleinerziehender Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, könne von ihm erwartet werden, eine Eingliederung in die Arbeitswelt dergestalt vorzunehmen, dass die Arbeitsstunden nach und nach erhöht würden.
Klar gesagt wurde jedoch auch, dass eine Vollzeittätigkeit regelmäßig nicht erwartet werden könne, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern. Die jetzt gesteigerte Erwerbsverpflichtung führt dazu, dass sich der Unterhalt – auch in Fällen, die bereits von Gerichten entschieden wurden – neu berechnet. Es ist anzuraten, die eigene Situation vor dem Hintergrund der neuen Gesetze zu überprüfen.