Nachdem ich in den letzten beiden Ausgaben der Portugal Post die Scheidung und deren vermögensrechtliche Folgen beschrieben habe, widme ich mich nun den Unterhaltsansprüchen der Beteiligten im Falle der Scheidung und der Trennung. Hier ist zunächst zwischen dem Unterhalt der Ehegatten und demjenigen bestehender Kinder zu unterscheiden. Befinden sich Kinder der Betroffenen in Deutschland, wird hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche deutsches Recht angewandt, auch wenn beide Eltern Portugiesen sind. In Deutschland kann ein Unterhaltsverpflichteter in diesem Fall auch verklagt werden.
Das Unterhaltsrecht des Ehegatten tritt seit der Gesetzesreform zum 01.01.2008 grundsätzlich hinter demjenigen bestehender Kinder zurück, so dass ich Ihnen in diesem Artikel zunächst den Kindesunterhalt erläutern möchte. Da minderjährige Kinder in der Regel weder Einkommen noch Vermögen haben, sind sie auf den Unterhalt ihrer Eltern angewiesen. Solange diese zusammenleben wird das Leben der Kinder aus den gemeinsamen Einnahmen finanziert.
Trennen sich die Eltern, verbleibt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Dieser hat dann den sogenannten Betreuungsunterhalt zu leisten, der – wie das Wort schon sagt – in der Betreuung der Kinder liegt. Der andere Elternteil muss den finanziellen Unterhalt erbringen. Dieser Barunterhalt dient dann dazu, dem Kind Essen, Kleidung und Miete zu zahlen. Er hängt vor allem von den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten ab und bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Rechnerisch wird zunächst geschaut, wie viel der Unterhaltsverpflichtete netto verdient. Einzelne Positionen, wie zum Beispiel die Fahrtkosten zu Arbeit, können hiervon abgezogen werden. Viele andere Ausgaben (Miete, Essen etc.) aber nicht. Ist das Einkommen berechnet, kann an der Düsseldorfer Tabelle der zu zahlende Unterhalt abgelesen werden. Hierbei spielen das Alter des Kindes und viele weitere Punkte eine Rolle.
Wichtig ist noch, dass dem Unterhaltsverpflichteten der sogenannte Selbstbehalt verbleiben muss. Dies ist ein auch in der Düsseldorfer Tabelle festgeschriebener Betrag, den der Vater behalten kann, um selbst leben zu können. Hierbei ist aber weiter zu beachten, dass die Gerichte in aller Regel auch diesen Betrag unterschreiten, wenn wiederum der sogenannte Mindestunterhalt des Kindes iHv derzeit 202,- € monatlich gefährdet ist.