Das KAG Rottenburg-Stuttgart hat mit Urteil vom 27.09.2021 – AS 09/21 – Klarheit bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Mitarbeitervertretung (MAV) und Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV) für den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung geschaffen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die klagende MAV vom beklagten Dienstgeber die Unterlassung der Anwendung einer zwischen diesem und seiner GMAV geschlossenen Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit in ihrem Zuständigkeitsbereich geklagt und vom Gericht Recht bekommen. Das Gericht führte aus, dass die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach der MAVO grundsätzlich der von den Dienstnehmern unmittelbar gewählten MAV (sog. erste Mitbestimmungsebene) obliegt.
Die Zuständigkeit der GMAV setzt sowohl aufgrund ihrer Funktion als einrichtungsübergreifendes Repräsentationsorgan (sog. zweite Mitbestimmungsebene) als auch nach § 24 Abs. 6 S. 1 MAVO 2 Dinge voraus, die beide für eine Zuständigkeit der GMAV vorliegen müssen: Erstens muss die Angelegenheit mehrere oder alle Einrichtungen des Dienstgebers betreffen und zweitens muss die Angelegenheit durch die einzelne MAV vor Ort in ihrer Einrichtung nicht geregelt werden können. Im zu entscheidenden Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichtes an der zweiten Voraussetzung. Es bestand nach Ansicht des Gerichts kein zwingendes Erfordernis für eine die Geschäftsstelle der Beklagten einbeziehende unternehmenseinheitliche bzw. einrichtungsübergreifende Regelung zur Arbeitszeit.
Aus diesem Grunde würden Arbeitszeitregelungen in der Regel in die Zuständigkeit der MAV in den jeweiligen Einrichtungen fallen. Die Entscheidung gibt insofern Auslegungshilfen für das „nicht-regeln-können“ als zweite Voraussetzung. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest einrichtungsübergreifende Regelung besteht. Ist dies nicht der Fall, bleibt die MAV vor Ort zuständig. Mit der Entscheidung wird daher die Zuständigkeit der örtlichen MAV für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte gestärkt.
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