Nachdem ich in meinem letzten Artikel die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem und portugiesischem Recht beschrieben habe, möchte ich sie in der heutigen Ausgabe darüber aufklären, nach welchen Regeln das Vermögen nach erfolgter Scheidung auseinanderzusetzen ist. Ich bitte um ihr Verständnis, dass aufgrund des hier nur begrenzten Rahmens lediglich eine Übersicht über die gängigsten güterrechtlichen Konstellationen erfolgen kann.
Auch in der Frage des Güterrechts unterscheidet sich das portugiesische vom deutschen Recht. Man muss also zunächst prüfen, welche Rechtsordnung im Einzelfall für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung Anwendung findet. Für Personen, die in Deutschland leben und die Auseinandersetzung ihres Vermögens in Deutschland betreiben, ist portugiesisches Recht dann anwendbar, wenn beide Ehegatten bei Eheschließung portugiesische Staatsangehörige waren. Handelt es sich um eine gemischte Ehe geht es im Grundsatz darum, wo die zu Trennenden bei Eheschließung ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten. Haben also ein Portugiese und eine Deutsche bei ihrer Heirat in Deutschland gelebt, bestimmt sich die partilha de bens nach deutschem Recht.
Sowohl das deutsche als auch das portugiesische Recht eröffnen die Möglichkeit eines Ehevertrages. Existiert ein solcher hinsichtlich güterrechtlicher Fragen, bestimmt sich die partilha anhand der dortigen Regelungen. Das portugiesische Recht kennt als Güterstände vor allem die comunhão geral und die comunhão de adquiridos.
Bei der comunhão geral gehört mit einigen Ausnahmen sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehezeit erworbene Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam. Nach Scheidung wird dieses hälftig auseinandergesetzt. Gelingt dies nicht einverständlich besteht auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Gleiche gilt für die Vermögensauseinandersetzung bei einer comunhão de adquiridos. Hier gilt jedoch der Grundsatz, dass alle in die Ehe eingebrachten Vermögensgüter bei dem Partner verbleiben, der sie eingebracht hat, während die in der Ehezeit erwrobenen Vermögenswerte als gemeinschaftliches Gut auseinanderzudividieren sind.
Im deutschen Recht ist – falls nichts anderes bei Heirat vereinbart wurde – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft anwendbar. Hier behält während der Dauer der Ehe grds jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, falls nicht ausdrücklich etwas gemeinsam angeschafft wurde. Derjenige, der bei Scheidung einen größeren Zuwachs an Vermögen hatte, muss die Hälfte seines Vorteils gegenüber dem anderen an diesen ausgleichen. Wie bereits zu Beginn des Artikels gesagt, kann dieser Artikel nur über die allgemeinen Regeln der gängigsten Güterstände Auskunft geben. Gerade bei Schenkungen und geerbtem Vermögen gelten meist Abweichungen von den beschriebenen Grundsätzen, so dass die wichtige Auseinandersetzung der Vermögensgüter nie ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen sollte.