Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Insolvenz des Unternehmens. Angerechnet werden auf dieses Geld bereits erhaltene Lohnzahlungen.
Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der letzten drei Monate ist das sogenannte Insolvenzereignis. Dies kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse sein. Insolvenzgeld wird aber auch dann ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat. Bei dem zu berechnenden Insolvenzgeld wird unter anderem das laufende Arbeitsentgelt, Überstundenvergütung und Urlaubsentgelt berücksichtigt. Kein Anspruch besteht auf Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages gar nicht mehr zum Unternehmen gehören, haben einen Anspruch auf die nicht gezahlte Vergütung. In diesem Fall erhalten sie die Nettogehälter der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer selbst erklärt wurde. Eine eigene Kündigung sollte aber erst nach Zahlungsrückständen von 3 Monaten erfolgen, da sonst vor allem Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit drohen. Aufgrund des Anspruchs auf Insolvenzgeld für diesen Zeitraum ist man für 3 Monate abgesichert. Hat man keinen neuen Arbeitgeber gefunden, ist also eine Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses für diese Zeit grundsätzlich zu empfehlen.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Nach diesem Datum sind die Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz des Arbeitgebers. Wichtig ist weiterhin, dass Sie für eine erfolgreiche Stellung des Insolvenzgeldantrages auch dafür Sorge getragen haben müssen, ihre Lohnansprüche soweit als möglich zu sichern.
Das Insolvenzgeld erhalten Sie dementsprechend nur, wenn Sie innerhalb bestehender Ausschlussfristen (wie Sie häufig in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt sind) die Löhne selbst gefordert bzw. eingeklagt haben.
Tipp:
Das Arbeitsrecht kann aufgrund seiner zahlreichen Fristen für jeden Rechtslaien sehr schnell zur Stolperfalle werden. Gerade im Falle des Lohnverzuges sollten Sie deshalb schnellstmöglich einen Rechtsanwalt in Ihrer Umgebung aufsuchen, um zu verhindern, dass Sie am Ende umsonst gearbeitet haben.