In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Lea finden Sie dieses Interview mit mir zum Thema „Arbeit auf Zeit“.
Schon jeder zweite Vertrag ist befristet – wir informieren!
Es ist keine schöne Entwicklung, die sich gerade in der Berufswelt abzeichnet: Immer weniger Firmen bieten ihren Angestellten einen dauerhaften Arbeitsplatz. Stattdessen werden mehr und mehr befristete Verträge ausgestellt. Doch auch dabei gelten Regeln.
Die Arbeitswelt hat sich rasant verändert. Schon lange bleiben Menschen nicht mehr wie früher bis zur Rente in einem Unternehmen. Die meisten von ihnen bekommen heute nicht einmal einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Aber müssen Arbeitnehmer sich heute alles gefallen lassen? Wo sind die Grenzen? Wir haben mit Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, aus Hamburg gesprochen. Hier beantwortet er uns die wichtigsten Fragen.
Warum ist heute jeder 2. Vertrag befristet?
„Der Grund dafür liegt in der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Zur Beendigung von unbefristeten Verträgen benötigen Arbeitgeber, wenn sie mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, einen sogenannten Kündigungsgrund. Da reicht es nicht aus, dass man mit der Leistung des Angestellten nicht so zufrieden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hätte, muss er sehr häufig noch eine – teils schwierig zu treffende – soziale Auswahl zwischen seinen Angestellten vornehmen. Erst dann kann gekündigt werden. Da haben es Arbeitgeber, die nur befristete Arbeitsverträge abschließen, sehr viel leichter: Denn wird das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet, endet es zum genannten Zeitpunkt ganz automatisch. Ein Kündigungsgrund muss dann nicht einmal vorliegen.“
Wie oft darf ein Vertrag verlängert werden?
„Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass eine Befristung immer schriftlich zu erfolgen hat, sonst ist sie unwirksam. In Bezug auf die Dauer der Befristung muss man unterscheiden zwischen Befristungen ‚mit’ und ‚ohne’ Sachgrund: Gibt es einen Sachgrund für die Befristung, wie etwa eine Elternzeitvertretung, so gibt es keine starre Grenzen. Wird man aber immer wieder über einen langen Zeitraum nur befristet beschäftigt (sogenannte Kettenbefristung), so kann dies im Einzelfall rechtswidrig und die Befristung damit unwirksam sein. Gibt es keinen Sachgrund für die Befristung, darf sie höchstens drei Mal hintereinander verlängert werden.“
Gibt es eine Mindest- oder Höchstlaufzeit?
„Eine Mindestbefristungsdauer gibt es nicht. Die Höchstlaufzeit bei sachgrundlosen Befristungen liegt bei insgesamt zwei Jahren, egal ob dies in nur einer Befristung oder aber mit drei Verlängerungen vereinbart wird. Für neu gegründete Unternehmen und ältere Arbeitnehmer gelten hierbei allerdings Ausnahmen.“
Kann ich mich gegen die 4. Befristung wehren?
„In der Regel macht es Sinn, diese vierte Verlängerung zunächst zu unterschreiben, da dies zur Unwirksamkeit der Befristung führt und man dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Unterschreibt man gerade die vierte Verlängerung nicht, läuft man Gefahr, dass der Arbeitgeber den Vertrag, der bis dahin noch wirksam befristet war, einfach auslaufen lässt. Aufpassen muss man aber, wenn der Arbeitgeber aus einer sachgrundlosen Befristung eine Befristung mit Sachgrund machen möchte. Dies kann dazu führen, dass die zuvor unwirksame Befristung nun wirksam wird. Dann sollte man nicht unterschreiben. Wehren sollte man sich, wenn bereits eine unwirksame Befristung vorliegt. In diesem Fall kann man vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Befristung erheben.“
Gibt es bei Verlängerung wieder eine Probezeit?
„Ziemlich häufig wird auch bei Verlängerungen eine Probezeit vereinbart, das ist jedoch in der Regel nicht rechtens: Generell ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart worden. Das geschieht mittlerweile aber standardmäßig. So eine Vereinbarung über eine Probezeit von sechs Monaten oder weniger ist zulässig. Auch kann eine zuvor vereinbarte kürzere Probezeit auf sechs Monate einvernehmlich verlängert werden. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich und in der Regel unwirksam. Unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit besteht nach sechs Monaten für Kündigungen bereits der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Umgekehrt ist das Kündigungsschutzgesetz in den ersten sechs Monaten nicht anwendbar, selbst dann nicht, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.“
Weitergehende Informationen zu Voraussetzungen von befristeten Arbeitsverträgen finden sie in diesem Artikel.