Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dabei nicht nötig, es genügen auch mündliche Absprachen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht vom ersten Tag der Beschäftigung an. Vielmehr ist erforderlich, dass eine sechsmonatige Wartezeit zurückgelegt wurde. Erst nachdem der Arbeitnehmer 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet hat, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dabei im Falle einer 6-Tage- Woche 24, bei einer 5-Tage-Woche 20 und bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage im Jahr. Existieren in einem Unternehmen keine Betriebsferien, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubszeitraumes einigen. Der Arbeitgeber muss dabei die Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen. Bestehen jedoch gewichtige Gründe für die Zurückstellung der Arbeitnehmerwünsche, hat der Arbeitgeber das letzte Wort. Er entscheidet also in letzter Konsequenz über den Urlaubszeitpunkt.
Eine ausreichende Erholung ist dabei natürlich nur dann gewährleistet, wenn die finanzielle Situation in der Urlaubszeit abgesichert ist. Dementsprechend gilt: Der gesetzliche Jahresurlaub ist bezahlter Urlaub. Der Arbeitnehmer bekommt sein volles Gehalt also auch während seiner Abwesenheit (Urlaubsentgelt). Neben diesem gesetzlich bestehenden Anspruch, wird in manchen Betrieben das sogenannte Urlaubsgeld gezahlt. Hier handelt es sich um eine freiwillige Gratifikation des Arbeitgebers, vergleichbar mit dem Weihnachtsgeld. Auf eine solche Leistung besteht also nach dem Gesetz zunächst kein Anspruch. Durch mehrmalige freiwillige Gewährung kann ein solches Recht aber entstehen.
Im Grundsatz muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres tatsächlich nehmen. Wird der Urlaub nicht komplett in Anspruch genommen, so verfallen die übrig gebliebenen Tage grundsätzlich am 31.12. eines jeden Jahres. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub jedoch aus dringenden betrieblichen oder aus persönlichen Gründen (zB Krankheit) nicht gänzlich nehmen konnte, überträgt sich die Urlaubszeit automatisch – per Gesetz – auf das erste Viertel des Folgejahrs. Am 31.03. des nächsten Jahres erlischt der Urlaubsanspruch dann aber in fast allen Fällen endgültig.
Aus Arbeitnehmerschutzgründen ist Urlaub grundsätzlich in Natura zu gewähren. Man kann also nicht einfach auf den Urlaub verzichten und ihn sich finanziell abgelten lassen. Lediglich im Falle der Kündigung wird der Urlaub, der ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, als Urlaubsabgeltung finanziell durch den Arbeitgeber ausgezahlt.